BGH Beschluss v. - II ZB 17/23

Instanzenzug: Az: II ZB 17/23 Beschlussvorgehend Az: 2 W 370/23vorgehend Az: 10 O 167/23

Gründe

11. Das Schreiben des Antragsstellers vom ist unter Berücksichtigung seines weiteren Schreibens vom als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen

22. Zur Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter berufen (, NJW 2015, 2194 Rn. 6; Beschluss vom - II ZR 59/16, juris Rn. 2; Beschluss vom - IX ZB 56/21, BeckRS 2022, 4364 Rn. 2). Ein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall nicht.

31. Die zulässige Erinnerung des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kostenansatz ist zutreffend.

4a) Mit der Verwerfung der unzulässigen Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des durch Beschluss des Senats vom ist die von ihm nunmehr angeforderte Festgebühr in Höhe von 132 € entstanden. Das ergibt sich aus Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Anlage 1). Der Antragsteller schuldet die entstandene Gebühr gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG, also kraft Gesetzes, ohne dass es einer Kostenentscheidung im Verwerfungsbeschluss bedarf (vgl. ,NJW-RR 1997, 510).

5, juris Rn. 5; Beschluss vom - IX ZB 27/22, juris Rn. 3

62. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Born

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:041224BIIZB17.23.0

Fundstelle(n):
SAAAJ-82874