Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist als Alleinerbin Rechtsnachfolgerin ihres 1992 verstorbenen Ehemanns. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (1985) beantragten die Eheleute für ihre beiden 1968 und 1970 geborenen Töchter X und Y sowie den am ... August 1985 geborenen unehelichen Sohn Z der Tochter Y die Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen. Außerdem machten sie Aufwendungen in Höhe von 2.250 DM für das Enkelkind als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG 1985) geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) behandelte das Enkelkind nicht als Kind i. S. des § 32 Abs. 4 EStG 1985 und lehnte auch eine Berücksichtigung der Aufwendungen nach § 33a Abs. 1 EStG 1985 mit der Begründung ab, der Tochter Y habe im Streitjahr für ihren Sohn ein Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zugestanden.
Fundstelle(n): BFH/NV 1997 S. 282 BFH/NV 1997 S. 282 Nr. -1 YAAAA-97343
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