BSG Beschluss v. - B 9 V 14/24 AR

Gründe

1I. Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil des LSG mit einem am beim BSG eingegangenen und von ihm selbst unterzeichneten Schriftsatz vom Beschwerde eingelegt. Das angefochtene Urteil ist dem Kläger am zugestellt worden.

2II. 1. Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am ablief, eingelegt worden ist (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 und 3 SGG). Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden.

32. Der Antrag des Klägers auf Akteneinsicht war mangels Rechtsschutzbedürfnisses abzulehnen. Wegen der privatschriftlich eingelegten und damit unzulässigen Beschwerde ist der Senat daran gehindert, eine Sachentscheidung zu treffen. Eine Akteneinsicht kann daher in keiner Weise der Wahrung verfahrensrechtlicher Ansprüche des Klägers dienen. Damit fehlt für den Antrag auf Akteneinsicht das Rechtsschutzbedürfnis (vgl AR; - BeckRS 2014, 71798 RdNr 4; - juris RdNr 1; - juris RdNr 11; - juris RdNr 7; - juris RdNr 10; Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 282. Lieferung, 9/2024, § 78 FGO RdNr 150; Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl 2021, § 12 RdNr 115).

43. Das nicht der gesetzlichen Form und Frist entsprechende Rechtsmittel der Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2024:221124BB9V1424AR0

Fundstelle(n):
FAAAJ-82822