Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses bei verspäteter Lohnzahlung
Tatbestand
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden im Streitjahr 1987 als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin betrieb seit 1981 in einem Verkaufswagen einen Einzelhandel mit Frischfisch und Gemüse. Der Kläger war aufgrund eines mündlich vereinbarten Vertrags als einziger Verkäufer im Geschäft der Klägerin tätig. Die Kläger fuhren täglich gemeinsam über Land und boten ihre Ware an. Der Kläger betreute im Verkaufswagen die Fischabteilung, die Klägerin entsprechend der gesetzlich vorgeschriebenen Trennung der Lebensmittelbereiche die Gemüseabteilung. Der Kläger erhielt 1987 und 1988 wie in den Vorjahren und auch in den nachfolgenden Zeitr äumen ein Bruttogehalt von jährlich rd. 30 000 DM, das auf ein eigenes Konto des Klägers überwiesen wurde. Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge wurden ordnungsgemäß abgeführt. Außerdem hatte die Klägerin für den Kläger eine Direktversicherung mit einem jährlichen Beitrag von 2 400 DM abgeschlossen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1997 S. 182 BFH/NV 1997 S. 182 Nr. -1 NAAAA-97338
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