BGH Beschluss v. - 4 StR 501/24

Instanzenzug: LG Zweibrücken Az: 1 Ks 4154 Js 2229/24

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge in jeweils fünf tateinheitlichen Fällen und Körperverletzung in vier tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Gegen das am in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers verkündete Urteil hat der Verteidiger mit per beA eingereichtem Schriftsatz vom Revision eingelegt und zugleich beantragt, dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das vorbezeichnete Urteil zu gewähren.

2Dem Angeklagten ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist zu gewähren (§ 44 StPO).

3Der Angeklagte hat die Frist zur Einlegung der Revision (§ 341 StPO) versäumt, da diese erst am und damit mehr als eine Woche nach Verkündung des Urteils am 27. September eingelegt wurde.

4Der Verteidiger des Angeklagten hat die Wiedereinsetzung fristgemäß beantragt und die versäumte Handlung innerhalb der Wochenfrist zugleich formwirksam im Sinne der §§ 32a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 32d Satz 2 StPO nachgeholt (§ 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 StPO).

5An der Fristversäumung trifft den Angeklagten kein Verschulden (§ 44 Satz 1 StPO). Er hat seinen Verteidiger, wie dieser glaubhaft gemacht hat, rechtzeitig mit der Revisionseinlegung beauftragt. Das Verschulden seines Verteidigers wird ihm nicht zugerechnet (vgl. Rn. 2).

6Da das Landgericht nur ein abgekürztes Urteil gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgefasst hat, sind die Akten an das Landgericht zur Ergänzung der Urteilsgründe zurückzugeben. Die Frist zur Ergänzung der abgekürzten Urteilsgründe beginnt mit dem Eingang der Akten bei dem für die Ergänzung zuständigen Landgericht (vgl. ).

Quentin                Maatsch                Scheuß

              Tschakert               Gödicke

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:171224B4STR501.24.0

Fundstelle(n):
KAAAJ-82774