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BFH Urteil v. - XI B 118/95

Leitsatz

Die Klärung der Frage, inwieweit die technische Realisierung graphisch-künstlerischer Ideen eines Graphik-Designers als freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit anzusehen ist, ist schon deshalb nicht im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts geboten, weil die Beurteilung, ob ein Graphik-Designer künstlerisch oder gewerblich tätig ist, von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängt. Der Frage kommt mithin keine grundsätzliche Bedeutung zu.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 806
BFH/NV 1996 S. 806 Nr. 11
PAAAA-97333

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