1. Erforderlich für eine Feststellung von Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 46 SGB V ist ein Akt mit Außenwirkung, der über eine lediglich irgendwie geäußerte innere Überzeugungsbildung des Arztes hinausgeht und in Form eines entsprechenden Schriftstücks ("Bescheinigung") nach außen hin beweissicher zu dokumentieren ist.
2. Weder die Übersendung des Datensatzes nach § 301 SGB V durch das Krankenhaus an die Krankenkasse noch die allein an die Krankenkasse gerichtete Entlassungsmitteilung "arbeitsunfähig entlassen" sind als beweissicher dokumentierte Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 46 SGB V anzusehen.
3. Zum Entlassmanagement nach § 39 Abs 1a SGB V gehört es auch, die Patienten durch adäquate Aufklärung, Beratung und Schulung dazu zu befähigen, die Anforderungen und Probleme beim Übergang vom Krankenhaus in die weitergehende ambulante, rehabilitative oder pflegerische Versorgung gut bewältigen zu können. Krankenhäuser sind aber nicht gehalten, Patienten im Zuge der Entlassung konkret dazu anzuhalten, einen Arzt aufzusuchen oder vorhandene mögliche Fehlvorstellungen zu erkennen und zu beseitigen, um einen möglichen Verlust des Krankengeldanspruchs zu verhindern; dies würde die Pflichten des Entlassmanagements überdehnen (Anschluss an Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom - L 9 KR 440/19 - juris).
Fundstelle(n): FAAAJ-82621
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.