Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG. Anläßlich einer Betriebsprüfung bei der Klägerin wurde festgestellt, daß die Klägerin in den Streitjahren 1985 und 1986 Steuerberatungskosten für die Erstellung der Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb und zur Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens als Betriebsausgaben behandelt hatte. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) erließ im Anschluß an die Außenprüfung geänderte Gewinnfeststellungsbescheide 1985 und 1986, in denen er diese Aufwendungen nicht mehr als Betriebsausgaben berücksichtigte. Das FA vertrat die Ansicht, diese Kosten seien bei den Einkommensteuerveranlagungen der Gesellschafter der Klägerin als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 22 BFH/NV 1996 S. 22 Nr. 1 NAAAA-97312
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