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BFH Urteil v. - VI R 40/95

Leitsatz

Die Entscheidung, daß die Aufwendungen für einen Computer als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, weil der Computer nahezu ausschließlich beruflich genutzt worden und die private Mitbenutzung nur von untergeordneter Bedeutung gewesen ist, setzt voraus, daß der Steuerpflichtige den Umfang der beruflichen und privaten Nutzung im einzelnen darlegt und nachweist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 207
BFH/NV 1996 S. 207 Nr. 3
DAAAA-97311

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