Anspruch auf Kindergeld für EU-Staatsangehörige mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht
Leitsatz
1. Eine polnische Staatsangehörige, die mit ihren beiden Kindern in Deutschland wohnhaft ist und mit diesen in häuslicher
Gemeinschaft lebt, hat Anspruch auf Kindergeld für ihre Kinder, wenn sie zwar nicht in einem Vollzeit-Arbeitsverhältnis steht,
jedoch geringfügig beschäftigt gewesen ist und zumindest ein Kind in Deutschland die Schule besucht und sie die elterliche
Sorge für die Kinder tatsächlich wahrnimmt.
2. Für ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 ist erforderlich, dass das Kind in
dem EU-Mitgliedstaat zu einem Zeitpunkt seinen Wohnsitz genommen hat, in welchem der Elternteil dort als (Wander-) Arbeitnehmer
wohnte bzw. als solcher dort ein Aufenthaltsrecht hatte.
3. Auch im Falle eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts nach Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 greift kein Ausschluss
des Kindergeldanspruchs nach § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG.
Fundstelle(n): HAAAJ-82509
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