Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke verlieren ohne eindeutige Entnahmehandlung oder einen entsprechenden Rechtsvorgang nicht ihre Eigenschaft als notwendiges BV. Duldet der Eigentümer die Nutzung eines betrieblichen (landwirtschaftlichen) Grundstücks zu privaten Zwecken (Bau einer Garage) eines Dritten, so setzt eine Entnahme aufgrund einer nicht nur vorübergehenden Nutzungsänderung voraus, daß der Nutzende eine gesicherte Rechtsposition erwirbt, nach der ihm die Nutzungsbefugnis nicht ohne weiteres und gegen seinen Willen entzogen werden kann. Ob diese Änderung der Verhältnisse nach dem Willen der Beteiligten dauerhaft sein soll, bedarf der Bestätigung durch weitere äußere Merkmale oder einer eindeutigen Erklärung des Stpfl. Dies ist um so mehr geboten, als bei Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen eine auf dauernde Nutzungsänderung gerichtete Willensäußerung nicht durch einen Buchungsvorgang deutlich gemacht werden kann.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 873 BFH/NV 1995 S. 873 Nr. 10 OAAAA-97303
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