Instanzenzug: LG Kempten Az: 2 KLs 210 Js 4181/23
Gründe
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 13 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Betrug, unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Augsburg vom zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie wegen Untreue in 17 Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat ferner die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet, hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO.
2 Die Adhäsionsentscheidung hält rechtlicher Prüfung nicht in vollem Umfang stand.
3 Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht den Angeklagten zum Ausgleich des durch die gegenständlichen Taten verursachten Schadens verurteilt, den der Angeklagte durch drei nicht datierte Teilzahlungen auf einen Betrag von noch 595.097,71 € – geringfügig – reduziert hatte. Betreffend die Verpflichtungen zur Zahlung von ausgerechneten Zinsen in Höhe von 8.946,39 €, zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 8.588,83 € sowie zum Ausgleich einer unbenannten Schadensposition in Höhe von 1.665,77 € ist dem Senat eine rechtliche Überprüfung jedoch verwehrt, da die Urteilsgründe hierzu keinerlei Feststellungen enthalten. Auch wenn die Begründung der Adhäsionsentscheidung nicht unmittelbar an den zivilprozessualen Vorschriften zu messen ist, so muss gleichwohl für das Revisionsgericht nachvollziehbar dargelegt werden, weshalb der Anspruch begründet ist ( Rn. 5 mwN). Dem widersprechend erschließen sich Schadenskausalität und -höhe der beiden letztgenannten Schadenspositionen jeweils nicht; die bloße Angabe des errechneten Zinsbetrags lässt den – gegebenenfalls nach Teilzeiträumen variierenden – zu verzinsenden Betrag ebenso wenig erkennen wie den angenommenen Zinsbeginn. In der Folge sowie in Ermangelung näherer Einzelheiten zu den Daten der teilweisen Schadensrückführungen sind die Zinsläufe der laufenden Verzinsung, die das Landgericht dem Adhäsionskläger daneben auf bezifferte Teilbeträge zugesprochen hat, der Überprüfung durch den Senat gleichfalls entzogen.
4 Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung allein wegen ihres zivilrechtlichen Teils kommt nicht in Betracht; vielmehr ist nach § 406 Abs. 3 Satz 3 und 4 StPO insoweit von einer Entscheidung abzusehen (st. Rspr.; vgl. etwa , BGHR StPO § 403 Hinterbliebenengeld 1 Rn. 6 mwN).
Jäger Bär Leplow
Munk Welnhofer-Zeitler
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:281124B1STR384.24.0
Fundstelle(n):
ZAAAJ-82448