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Betriebsausgabenabzug ab 2022 für Vorjahre beim BFH auf dem Prüfstand
§ 3 Nr. 72 Satz 2 EStG enthält nach der Auffassung des FG Nürnberg ein Gewinnermittlungsverbot und keine bloße Befreiung von der Pflicht zur Gewinnermittlung. Damit dürften nach Einführung der Steuerbefreiung ab dem Veranlagungszeitraum 2022 keine Betriebsausgaben mehr abgezogen werden, selbst wenn diese auf steuerpflichtige Einnahmen früherer Veranlagungszeiträume entfallen. Ob dies zutreffend ist, muss abschließend der Bundesfinanzhof in einem Musterverfahren klären.
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Neues zu berichten gibt es auch, was die Anwendung der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 72 EStG bei Photovoltaikanlagen angeht.
Es liegt nunmehr die erste Entscheidung eines Finanzgerichts zu der Frage vor, ob nachlaufende Betriebsausgaben steuerwirksam geltend gemacht werden können, wenn diese in Zeiträumen der Steuerfreiheit geleistet werden. Das FG Nürnberg hat bei einer Umsatzsteuerzahlung für 2021 einen Betriebsausgabenabzug in 2022 abgelehnt.
Michael Seifert kommt in einem Aufsatz für das NWB-Heft zu dem Ergebnis: Die Entscheidung überzeugt nich...