Instanzenzug: OLG Oldenburg (Oldenburg) Az: 11 UF 112/23vorgehend AG Bersenbrück Az: 17 F 25/22
Gründe
1Die Rechtsbeschwerde richtet sich gegen die Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsgesuchs und die Verwerfung der Beschwerde in einem Zugewinnausgleichsverfahren.
2Das Amtsgericht hat den Antragsgegner mit am zugestelltem Beschluss zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs von 103.076,49 € an die verpflichtet. Hiergegen hat der Antragsgegner beim Amtsgericht fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdebegründung vom ist beim Oberlandesgericht erst am eingegangen. Mit Schriftsatz vom hat der Antragsgegner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist beantragt. Er hat sich insbesondere darauf berufen, er habe die Versendung einem speziell hierfür beschäftigten IT-versierten Mitarbeiter übertragen, der ihm noch am Abend des die erfolgreiche Übermittlung versichert und zudem angekündigt habe, eine schriftliche Eingangsbestätigung werde am Folgetag vorliegen.
3Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Beschwerde als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die vom Antragsgegner eingelegte Rechtsbeschwerde.
4Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 112 Nr. 2, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Insbesondere erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die angefochtene Entscheidung verletzt weder das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) noch das Grundrecht des Antragsgegners auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG).
51. Das Beschwerdegericht hat die Ablehnung der Wiedereinsetzung mit einer unzureichenden Ausgangskontrolle durch den
62. Dies hält sich im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
7a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs obliegt dem Rechtsanwalt bei Versendung eines elektronischen Dokuments die Überprüfung des Versandvorgangs. Dazu gehört insbesondere die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130 a Abs. 5 Satz 2 ZPO erteilt worden ist. Bleibt eine solche aus, muss dies den Rechtsanwalt zur Überprüfung und gegebenenfalls erneuten Übermittlung veranlassen (vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 499/22 - juris Rn. 6 mwN; - FamRZ 2022, 1715 Rn. 11 mwN).
8Zwar kann der Rechtsanwalt die Überprüfung der erfolgreichen Versendung auf Angestellte delegieren. Dabei muss indessen sichergestellt werden, dass die Frist erst nach erfolgreicher und bestätigter Übermittlung gestrichen wird (vgl. - FamRZ 2023, 1807 Rn. 13, 16 mwN). Im Fall des Ausbleibens einer Übermittlungsbestätigung muss der Rechtsanwalt davon benachrichtigt werden, um gegebenenfalls die Versendung auf anderem Weg, insbesondere nach § 130 d Satz 2 ZPO, zu veranlassen.
9Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs über das beA entsprechen denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax ( - FamRZ 2023, 1807 Rn. 13 mwN). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die Situation nicht mit einer Veranlassung des Posteinwurfs durch Angestellte vergleichbar, bei dem eine Eingangsbestätigung nicht erfolgt.
10b) Diesen Anforderungen entspricht das Vorgehen des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners schon nach dessen eigenem Vorbringen nicht. Danach versicherte der Mitarbeiter dem Verfahrensbevollmächtigten zwar, der Schriftsatz sei übermittelt worden. Zugleich teilte er ihm aber mit, dass die Übermittlungsbestätigung noch folgen werde, was nicht ausreicht. Da die Eingangsbestätigung mithin fehlte und dies dem Verfahrensbevollmächtigten bekannt war, konnte er nicht von der erfolgreichen Übermittlung der Beschwerdebegründung ausgehen und hätte eine erneute Versendung, gegebenenfalls nach § 130 d Satz 2 ZPO, veranlassen müssen. Auf die Ankündigung einer Eingangsbestätigung für den Folgetag () durfte er sich schon wegen des bevorstehenden Fristablaufs nicht verlassen.
11Dem Antragsgegner ist das Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Das Oberlandesgericht hat daher eine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist zu Recht abgelehnt.
Guhling Klinkhammer Günter
Botur Pernice
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:201124BXIIZB499.23.0
Fundstelle(n):
XAAAJ-82401