BGH Beschluss v. - 2 StR 318/24

Instanzenzug: LG Marburg Az: 12 KLs 1/24

Gründe

I.

1Das Landgericht Marburg hat den Angeklagten mit Urteil vom unter anderem wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Der im Ermittlungsverfahren bestellte Pflichtverteidiger des Angeklagten hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und das Rechtsmittel mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet.

2Nach Eingang der Akten beim Bundesgerichtshof hat der Angeklagte mit einem undatierten Schreiben gegenüber dem Landgericht beantragt, seinen Pflichtverteidiger zu entpflichten und an dessen Stelle seinen Wahlverteidiger als Pflichtverteidiger beizuordnen. Zur Begründung hat der Angeklagte vorgetragen, sein Pflichtverteidiger verweigere den Kontakt zu ihm. Daher sei das Vertrauensverhältnis „unwiederbringlich zerstört“. Weder der Pflichtverteidiger noch der Wahlverteidiger haben sich zu dem Antrag des Angeklagten geäußert.

II.

3Der Antrag ist unbegründet, da die Voraussetzungen für einen Pflichtverteidigerwechsel gemäß § 143a Abs. 3 und 2 StPO nicht vorliegen.

41. § 143a Abs. 3 StPO, der eine vereinfachte Regelung für den Pflichtverteidigerwechsel im Revisionsverfahren trifft, greift nicht ein. Der Angeklagte hat nicht innerhalb der Wochenfrist des § 143a Abs. 3 Satz 1 StPO den neu zu bestellenden Verteidiger bezeichnet.

52. Die Voraussetzungen für einen Wechsel des Pflichtverteidigers gemäß § 143a Abs. 2 StPO liegen ebenfalls nicht vor.

6Eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum bisherigen Pflichtverteidiger, § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Fall 1 StPO, ist nicht glaubhaft gemacht. Der Angeklagte ist durch seinen Pflichtverteidiger ordnungsgemäß verteidigt. Es besteht kein Anlass für die Annahme, das Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Pflichtverteidiger sei tatsächlich zerrüttet oder der Verteidiger sei unfähig, die Verteidigung ordnungsgemäß zu führen (vgl. hierzu , Rn. 4). Pauschale, weder näher ausgeführte noch sonst belegte Vorwürfe rechtfertigen eine Entpflichtung nicht (, Rn. 3). Auch sonst ist kein Grund ersichtlich, der einer angemessenen Verteidigung des Angeklagten entgegenstünde und einen Wechsel in der Person des Pflichtverteidigers geböte, § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Fall 2 StPO.

Menges

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:211124B2STR318.24.0

Fundstelle(n):
KAAAJ-82398