BGH Beschluss v. - 1 StR 169/24

Instanzenzug: Az: 116 KLs 3/21

Gründe

1Das Landgericht hat gegen die Einziehungsbeteiligte die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 10.000 Euro in gesamtschuldnerischer Haftung mit dem Angeklagten und einer weiteren Einziehungsbeteiligten angeordnet.

2Der Bevollmächtigte der Einziehungsbeteiligten, die bei der Urteilsverkündung nicht anwesend war, hat gegen das ihm am zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom , eingegangen beim Landgericht am und damit nach Ablauf der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO, die mit Zustellung des Urteils an den Bevollmächtigten begonnen hatte (§ 430 Abs. 4 Satz 1 StPO; Rn. 3), Revision eingelegt, diese mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet und gleichzeitig Wiedereinsetzung nach Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels beantragt.

3Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Revision ist unzulässig; denn er enthält keine Angaben dazu, wann das Hindernis weggefallen ist, das der Fristwahrung entgegenstand. Es wird nicht mitgeteilt, wann die Einziehungsbeteiligte oder ihr Bevollmächtigter Kenntnis von der Versäumung der Frist erlangt hat. Der Senat braucht daher nicht zu entscheiden, auf wessen Kenntnis es insoweit ankommt (vgl. zur Zurechnung des Verschuldens des Bevollmächtigten Rn. 12 ff.).

4Im Übrigen hat es die Beschwerdeführerin versäumt vorzutragen, dass ihren Bevollmächtigten kein Verschulden an der Säumnis trifft. Denn dieses wäre ihr entsprechend dem allgemeinen Grundsatz des § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (BGH aaO).

Jäger                            Wimmer                            Leplow

                 Munk                      Welnhofer-Zeitler

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:281124B1STR169.24.0

Fundstelle(n):
BAAAJ-82388