1. Die Wahl zwischen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG und § 4 Abs. 3 EStG wird in der Regel durch schlüssiges Verhalten ausgeübt.
2. Der Steuerpflichtige übt sein Wahlrecht zugunsten der Gewinnermittlung durch Überschußrechnung dadurch aus, daß er nur die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben aufzeichnet. An die Dokumentation der zugunsten der Überschußrechnung getroffenen Wahl sind keine hohen Anforderungen zu stellen.
3. Das geordnete Erstellen und Sammeln der Einnahmen- und Ausgabenbelege reicht aus (vgl. , BFHE 159, 123, BStBl II 1990, 287), nicht jedoch jedwede ungeordnete Ablage von Belegen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 587 BFH/NV 1995 S. 587 Nr. 7 DAAAA-97295
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