Instanzenzug: Az: I ZB 55/24 Beschlussvorgehend LG Augsburg Az: 44 T 1720/24 evorgehend AG Augsburg Az: 2 M 1122/24
Gründe
1I. Die Eingabe des Schuldners vom gegen den Senatsbeschluss vom hat keinen Erfolg. Unabhängig davon, dass der im Rechtsbeschwerdeverfahren bestehende Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; vgl. , juris Rn. 2) nicht gewahrt ist, vermag das Vorbringen des Schuldners nichts daran zu ändern, dass gegen den von ihm angefochtenen Beschluss des Landgerichts Augsburg vom kein Rechtsmittel eröffnet ist. Aus demselben Grund könnte auch eine Anhörungsrüge, die der Schuldner ausdrücklich nicht erheben will, obwohl er Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG geltend macht, keinen Erfolg haben.
2II. Das Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen Vorsitzenden Richter Prof. Dr. K. (§ 42 Abs. 1 und 2, § 44 Abs. 1 ZPO) ist offensichtlich unzulässig. Zur Entscheidung hierüber ist der Senat unter Mitwirkung des abgelehnten Richters berufen. Ein völlig ungeeignetes oder rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch ist eindeutig unzulässig und kann entgegen § 45 Abs. 1 ZPO ausnahmsweise durch den Spruchkörper in seiner regulären Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters beschieden werden. Ein Ablehnungsgesuch ist völlig ungeeignet, wenn seine Begründung von vornherein untauglich ist, eine Befangenheit aufzuzeigen, und für seine Verwerfung deshalb jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist (vgl. , juris Rn. 4 mwN). Dies ist hier aus den unter I. aufgezeigten Gründen der Fall.
3III. Das Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen Justizangestellte W. (§ 42 Abs. 1 und 2, § 44 Abs. 1, § 49 ZPO) ist ebenfalls offensichtlich unzulässig. Die aus Sicht des Schuldners begangenen Formfehler sind von vornherein nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. , juris Rn. 6 mwN). Unabhängig davon bestehen keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Arbeitsweise der Justizangestellten W. .
4IV. Die zulässige Erinnerung des Schuldners gegen die Entscheidungen der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (§ 573 Abs. 1 und 3 ZPO) ist unbegründet. Insbesondere ist die Geschäftsstelle nicht zur Gewährung von Akteneinsicht nach § 299 Abs. 1 ZPO aufgrund des - jetzt erstmals unbedingt gestellten - Akteneinsichtsgesuchs des Schuldners anzuweisen, weil diese Vorschrift nach Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht mehr einschlägig ist (vgl. , NJW 2015, 1827 [juris Rn. 11]). Abgesehen davon gewährt die Zivilprozessordnung dem Schuldner weder einen Anspruch darauf, von jeglichem Dokument oder Schriftstück eine beglaubigte Ablichtung in Farbe zugesandt oder als elektronisches Dokument übermittelt zu bekommen, noch einen Anspruch auf die von ihm begehrte Negativbescheinigung (vgl. , juris Rn. 7 mwN). Für die Erteilung eines Rechtskraftzeugnisses besteht nach Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens keine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs mehr (§ 706 Abs. 1 ZPO).
5V. Über Gewährung von Einsicht in Akten eines abgeschlossenen Verfahrens nach § 299 Abs. 2 ZPO und in Geschäftsverteilungspläne entscheidet die Präsidentin des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, NJW 2015, 1827 [juris Rn. 11]; , juris Rn. 7 mwN). Gleiches gilt für die Erteilung von Auskünften nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO (vgl. , juris Rn. 8 mwN).
6VI. Der Schuldner kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Koch Löffler Schwonke
Feddersen Odörfer
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:091224BIZB55.24.0
Fundstelle(n):
JAAAJ-82303