Instanzenzug: Az: 2 KLs 1/24
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt. Des Weiteren hat es den Angeklagten verurteilt, an die Adhäsionsklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro nebst Zinsen zu zahlen, Feststellungsanträgen stattgegeben und im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
21. Die Adhäsionsentscheidung hat keinen Bestand, weil es an einem ordnungsgemäß gestellten Adhäsionsantrag nach § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO fehlt.
3Wird ein Adhäsionsantrag unter der Bedingung der Prozesskostenhilfebewilligung angebracht, so ist nach erfolgter Bewilligung eine – nunmehr unbedingte – Antragstellung gemäß § 404 Abs. 1 StPO erforderlich; allein das Prozesskostenhilfeverfahren führt weder zur Rechtshängigkeit der Adhäsionsanträge noch macht es die Fristenregelung des § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO gegenstandslos (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 6 StR 431/23, Rn. 3; vom – 4 StR 432/21, Rn. 4).
4Die im Hauptverhandlungstermin am verlesenen Adhäsionsanträge wurden unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit hat es bis zum Beginn der Schlussvorträge keine weitere Antragstellung gegeben.
52. Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung allein wegen ihres zivilrechtlichen Teils kommt nicht in Betracht; vielmehr ist nach § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO insoweit von einer Entscheidung abzusehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 1 StR 346/23; vom – 4 StR 493/21).
63. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Die Entscheidung über die ausscheidbaren Auslagen für das Adhäsionsverfahren folgt aus § 472a Abs. 2 StPO (vgl. ).
Bartel Feilcke Tiemann
von Schmettau Arnoldi
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:041224B6STR612.24.0
Fundstelle(n):
XAAAJ-82265