Instanzenzug: LG Darmstadt Az: 24 S 2/24vorgehend AG Seligenstadt Az: 1 C 268/22
Gründe
11. Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet.
2Nach dieser Vorschrift hat das Gericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag einen Notanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Hat die Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Beiordnung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn sie die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat (vgl. Senatsbeschluss vom - VIII ZR 50/24, juris Rn. 2 mwN). Die Partei hat innerhalb der für das beabsichtigte Rechtsmittel beziehungsweise den beabsichtigten Rechtsbehelf geltenden Frist darzulegen, dass die Beendigung nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist (vgl. Senatsbeschluss vom - VIII ZR 50/24, aaO mwN).
3Nach diesen Grundsätzen kann den Beklagten im Streitfall ein Notanwalt nicht bestellt werden. Zwar mögen die Beklagten ausreichende (vergebliche) Bemühungen nachgewiesen haben, einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Sie zeigen jedoch nicht auf, dass sie die Niederlegung des Mandats durch den zunächst beauftragten Rechtsanwalt nicht zu vertreten haben.
4Die Beklagten haben ausgeführt, der Rechtsanwalt habe nach der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde das Mandat wegen der - trotz mehrfacher Mahnung - unterbliebenen Zahlung des Gebührenvorschusses niedergelegt und habe sich anschließend, obwohl die Beklagten nunmehr eine Vorschusszahlung in Aussicht gestellt hätten, nicht zu einer Wiederaufnahme des Mandats bereit erklärt. Scheitert die Vertretungsbereitschaft eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts an der Nichtzahlung des Vorschusses durch den Mandanten, so kommt die Bestellung eines Notanwalts nicht in Betracht. Die Vorschrift des § 78b ZPO hat nicht den Sinn, einer Partei die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts ohne Vorschusszahlung oder sonstige Honorarsicherung zu ermöglichen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom - XI ZR 216/12, juris Rn. 2; vom - I ZR 19/17, juris Rn. 2; jeweils mwN). Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagten - die nach eigenen Angaben gegenüber dem Senat die Voraussetzungen für eine Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht erfüllen - etwa aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wären, den Gebührenvorschuss an den Rechtsanwalt zu zahlen. Vor diesem Hintergrund ist es - anders als die Beklagten meinen - nicht von Bedeutung, dass dem zunächst beauftragten Rechtsanwalt die Instanzakte im Zeitpunkt der Mandatsniederlegung noch nicht vorgelegen hat.
5Bei ihrer gegenteiligen Sichtweise verkennen die Beklagten zudem, dass die - trotz mehrfacher Mahnung - unterbliebene Zahlung des Gebührenvorschusses geeignet war, das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen ihnen und dem zunächst beauftragten Rechtsanwalt zu zerstören.
6Da die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde am abgelaufen ist, kann weiterer berücksichtigungsfähiger Vortrag der Beklagten zur Frage des Vertretenmüssens nicht erfolgen (vgl. Senatsbeschluss vom - VIII ZR 50/24, aaO Rn. 4 mwN). Das auf den datierende Schreiben der Beklagten, das beim Bundesgerichtshof erst am eingegangen ist, hat der Senat im Hinblick auf die glaubhaft gemachte rechtzeitige Absendung berücksichtigt.
72. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen, da die Frist zu deren Begründung verstrichen ist. Sie ist zwar form- und fristgerecht eingelegt, jedoch nicht innerhalb der von dem Vorsitzenden bis zum verlängerten Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden (vgl. Senatsbeschluss vom - VIII ZR 50/24, aaO Rn. 5 mwN).
8Die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde kann gleichzeitig mit der Zurückweisung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts erfolgen (vgl. Senatsbeschluss vom - VIII ZR 50/24, aaO Rn. 6 mwN). Ein etwaiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) im Hinblick auf die versäumte Begründungsfrist (siehe hierzu , juris Rn. 5) verspräche - selbst wenn er, wie erforderlich, von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt würde - keinen Erfolg. Zwar haben die Beklagten vor Fristablauf einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt, die Voraussetzungen hierfür - wie vorstehend ausgeführt - aber nicht dargelegt (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom - VIII ZR 50/24, aaO mwN).
Dr. Bünger Kosziol Dr. Matussek
Dr. Reichelt Messing
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:261124BVIIIZR144.24.0
Fundstelle(n):
LAAAJ-82243