Instanzenzug: Az: 27 W 41/24vorgehend LG Berlin II Az: 52 O 141/24
Gründe
11. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht statthaft. Das Gesetz sieht eine Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren nicht vor (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss vom nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (vgl. , WuM 2007, 41). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen (BT-Drucks. 14/4722, S. 69, 116). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).
22. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
33. Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in der Sache zu erhalten.
Schoppmeyer Röhl Selbmann
Harms Weinland
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:111124BIXZB30.24.0
Fundstelle(n):
WAAAJ-82235