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StuB 1/2025 S. 40

Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren

Bund und Länder haben beschlossen, die Einkommensteuer für Veranlagungszeiträume ab 2023 wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG vorläufig festzusetzen. Das wurde entsprechend angepasst (, NWB HAAAJ-80500).