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BFH 01.08.2024 VI R 34/21, StuB 1/2025 S. 34

Einkommen-/Lohnsteuer | Nur punktuelle Änderungsmöglichkeit nach § 50d Abs. 8 Satz 2 EStG

Die Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids nach § 50d Abs. 8 Satz 2 EStG setzt voraus, dass die Arbeitnehmereinkünfte eines unbeschränkt Stpfl. wegen der Verletzung der in § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG normierten Nachweispflichten abkommenswidrig in die zu ändernde Einkommensteuerveranlagung einbezogen worden sind (Bezug: § 19, § 50d Abs. 8 EStG; § 175 Abs. 1 AO; Art. 18, Art. 23 Abs. 1 Buchst. a DBA GBR 2010).

Praxishinweise

Sind Einkünfte eines unbeschränkt Stpfl. aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, wird die Freistellung bei der Veranlagung ungeachtet des Abkommens gem. § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG nur gewährt, soweit der Stpfl. nachweist, dass der Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass die ...