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STFAN Nr. 1 vom

Vorsorgeaufwendungen – Altersvorsorge, sonstige Vorsorge und Höchstbetragsberechnung

StBin Pia Güldenstern

Vorsorgeaufwendungen gehören begrifflich zu den Sonderausgaben. Im Rahmen der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens erfolgt die Berücksichtigung durch Abzug vom Gesamtbetrag der Einkünfte. Vorsorgeaufwendungen wirken sich also steuermindernd aus. Allerdings gilt es, verschiedene Arten von Vorsorgeaufwendungen sowie Höchstbeträge zu unterscheiden, die den unbegrenzten Abzug der Aufwendungen verhindern.

Unterschiedliche Vorsorgeaufwendungen und die jeweilige Berücksichtigung

Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG sind als Altersvorsorgeaufwendungen abziehbar:

  • Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung,

  • Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse sowie

  • Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen.

Neben den Beiträgen gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG sind auch Beträge für die private Basis-Rente gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG als Sonderausgaben abziehbar. Es handelt sich dabei um die als Rürup-Rente bekannte Absicherung.

Auch § 10a EStG enthält weitere Regelungen zur zusätzlichen Altersvorsorge, die sog. Riester-Rente.

Unter den Begriff der sonstigen Vorsorgeaufwendungen fallen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b EStG sowie Beiträge zu weiteren Versicherungen, die in § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG abschließe...

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