Umsatzsteuer-Anwendungserlass; Änderung des UStAE zum
Bezug: BStBl 2023 I S. 2248
Bezug: BStBl 2024 I S. 1131
Bezug:
Bezug: BStBl 2017 I S. 713
Bezug: BStBl 2024 II S. 662
Bezug: BStBl 2024 II S. 495
Bezug: BStBl 2024 II S. 237
Bezug: BStBl 2024 II S. 810
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass berücksichtigt zum Teil noch nicht die seit dem (2023/1151652) -, BStBl 2023 I S. 2248, ergangene Rechtsprechung, soweit diese im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht worden ist. Außerdem enthält der Umsatzsteuer-Anwendungserlass redaktionelle Unschärfen, die beseitigt werden müssen. Da dieses Schreiben somit lediglich redaktionelle Änderungen des UStAE ohne materiell-rechtliche Auswirkungen beinhaltet, bedarf es keiner Anwendungsregelung. Die Anpassungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses an das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom , BGBl 2024 I Nr. 108, sind bereits mit III C 3 -–S 7015/23/10002 :001 (2024/0499981) -, BStBl 2024 I S. 1131, nachvollzogen worden.
I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das III C 2 – S 7306/19/10003 :004 (2024/1060856), BStBl 2024 I S. xxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Angabe „4.13.1. Wohnungseigentümergemeinschaften“ wird durch die Angabe „4.13.1. Gemeinschaften der Wohnungseigentümer“ ersetzt.
In der Angabe „4.16.3. Einrichtungen nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe l UStG“ wird die Angabe „§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe l UStG“ durch die Angabe „§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe n UStG“ ersetzt.
In der Angabe „15.3. Vorsteuerabzug bei Zahlungen vor Empfang der Leistung“ werden die Wörter „Empfang der Leistung“ durch die Wörter „Ausführung der Umsätze“ ersetzt.
Das Abkürzungsverzeichnis wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe „a. a. O. = am angeführten/angegebenen Ort“ werden die Angaben „Abs. = Absatz“, „abzgl. = abzüglich“ und „ABl. = Amtsblatt der Europäischen Union“ eingefügt.
Nach der Angabe „BZSt = Bundeszentralamt für Steuern“ wird die Angabe „bzw. = beziehungsweise“ eingefügt.
Nach der Angabe „CEREC = Ceramic Reconstruction (Keramische Rekonstruktion)“ wird die Angabe „d. h. = das heißt“ eingefügt.
Nach der Angabe „GG = Grundgesetz“ wird die Angabe „ggf. = gegebenenfalls“ eingefügt.
Nach der Angabe „KAGB = Kapitalanlagegesetzbuch“ wird die Angabe „Kfz = Kraftfahrzeug“ eingefügt.
Nach der Angabe „KWKG = Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz“ wird die Angabe „Lkw = Lastkraftwagen“ eingefügt.
Nach der Angabe „NATO-ZAbk = Zusatzabkommen zur North Atlantic Treaty Organization” wird die Angabe „Nr. = Nummer“ eingefügt.
Nach der Angabe „PDF = Portable Document Format (deutsch: plattformunabhängiges Dokumentenformat)“ wird die Angabe „Pkw = Personenkraftwagen“ eingefügt.
Nach der Angabe „RVG = Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte“ wird die Angabe „S. = Seite“ eingefügt.
Nach der Angabe „SGB = Sozialgesetzbuch“ wird die Angabe „sog. = sogenannte/sogenannten/sogenannter/sogenanntes“ eingefügt.
Nach der Angabe „TIR = Transports Internationaux Routiers (deutsch: Internationaler Straßentransport)“ werden die Angaben „Tz. = Textziffer“, „u. a. = und andere“ und „u. Ä. = und Ähnliche/Ähnlicher/Ähnliches“ eingefügt.
Nach der Angabe „VersStG = Versicherungsteuergesetz“ wird die Angabe „vgl. = vergleiche“ eingefügt.
Nach der Angabe „VOB = Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen“ wird die Angabe „WEG = Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz)“ eingefügt.
Die Angabe „WoEigG = Wohnungseigentumsgesetz“ wird gestrichen.
Nach der Angabe „WpHG = Wertpapierhandelsgesetz“ wird die Angabe „z. B. = zum Beispiel“ eingefügt.
Nach der Angabe „ZVG = Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung“ wird die Angabe „zzgl. = zuzüglich“ angefügt.
Abschnitt 1.8 wird wie folgt geändert:
Absatz 11 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 Beispiele 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Beispiel 1:
Tabelle in neuem Fenster öffnenWert der Mahlzeit4,13 €Zahlung des Arbeitnehmers1,00 €maßgeblicher Wert4,13 €darin enthalten 19/119 Umsatzsteuer (Steuersatz 19 %)./.0,66 €Bemessungsgrundlage3,47 €Beispiel 2:
Tabelle in neuem Fenster öffnenWert der Mahlzeit4,13 €Zahlung des Arbeitnehmers4,50 €maßgeblicher Wert4,50 €darin enthalten 19/119 Umsatzsteuer (Steuersatz 19 %)./.0,72 €Bemessungsgrundlage3,78 €.“bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„4In den Beispielen 1 und 2 wird von den Sachbezugswerten 2024 ausgegangen (vgl. BMF-Schreiben vom , BStBl I 2023 S. 2075).“
Abschnitt 1a.2 Abs. 12 wird wie folgt geändert:
Satz 5 zweiter Spiegelstrich wird gestrichen.
Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„7Eine Verwendungsfrist von 12 Monaten gilt für Schienenbeförderungsmittel nach Artikel 217 Buchstabe a UZK-DA sowie für Container, deren Ausrüstung und Zubehör (Artikel 210 und 211 UZK-DA sowie Artikel 322 Abs. 3 UZK-IA) nach Artikel 217 Buchstabe f UZK-DA.“
Satz 8 wird wie folgt gefasst:
„8Eine Verwendungsfrist von 6 Monaten gilt u. a. nach Artikel 217 Buchstaben c und d UZK-DA für
Straßenbeförderungsmittel und Beförderungsmittel des Luftverkehrs, die jeweils zum eigenen Gebrauch verwendet werden;
und nach Artikel 237 Abs. 1 UZK-DA für
Waren, die zur Durchführung von Tests, Experimenten oder Vorführungen ohne Gewinnabsicht verwendet werden (Artikel 231 Buchstabe c UZK-DA);
Austauschproduktionsmittel, die einem Kunden vom Lieferanten oder Ausbesserer bis zur Lieferung oder Reparatur gleichartiger Waren vorübergehend zur Verfügung gestellt werden (Artikel 233 UZK-DA);
Waren, die einer Person in der Union vom Eigentümer der Waren zur Ansicht geliefert werden, wobei diese Person das Recht hat, die Waren nach Ansicht zu erwerben (Artikel 234 Abs. 2 UZK-DA).“
Abschnitt 2.3 wird wie folgt geändert:
In Absatz 6 Satz 1 sechster Spiegelstrich wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(vgl. BFH-Urteile vom – V R 2/11, BStBl 2012 II S. 634 , und vom – V R 19/20, BStBl II 2023 S. 885)“.
Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„3Der Erwerb eines Pkw zur langfristigen Überlassung an den freiberuflich tätigen Ehegatten kann eine unternehmerische Tätigkeit begründen (vgl. , BStBl II 2023 S. 986).“
bb) Der bisherige Satz 3 wird neuer Satz 4.
In Abschnitt 2.6 Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe „Abschnitt 15.12 Abs. 1 bis 3 und 5“ durch die Angabe „Abschnitt 15.12 Abs. 1 bis 3“ ersetzt.
Abschnitt 3.5 Abs. 7a Satz 7 Nummer 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„3Das sich anschließende Leasing-Verhältnis zum Kunden führt je nach Vertrag zu einer Vermietungsleistung oder einer weiteren Lieferung (Absatz 5).“
Abschnitt 3.7 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Der zweite Klammerzusatz wird wie folgt gefasst:
„(Stand: 2023)“.
Der dritte Klammerzusatz wird wie folgt gefasst:
„(Stand: 2019)“.
Abschnitt 3.10 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
In Nummer 20 wird der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
Nach Nummer 20 wird folgende Nummer 21 angefügt:
„21. Leistungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Versteigerungen verpfändeter Sachen sind keine Nebenleistungen zu der damit besicherten Kreditgewährung, vgl. , Companhia União de Crédito Popular.“
Abschnitt 3.14 Abs. 10 Beispiel 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 5 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(DK an D 2, D 2 an D 1)“.
In Satz 6 wird die Angabe „D 3“ durch die Angabe „DK“ ersetzt.
In Satz 7 wird die Angabe „Stuttgart“ durch die Angabe „Dänemark“ ersetzt.
Abschnitt 3.18 Abs. 4 Satz 7 zehnter Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:
Tabelle in neuem Fenster öffnen„– Kroatien:10.000 €,“.In Abschnitt 3d.1 Abs. 4 Satz 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(vgl. § 17 Abs. 2 Nr. 4 UStG sowie für eine nachträgliche Rechnungsberichtigung zur Aufnahme der erforderlichen Angaben nach § 14a Abs. 7 UStG siehe Abschnitt 15.2a Abs. 7 Satz 12, und vgl. , BStBl 2024 II S. 810)“.
In Abschnitt 4.12.6 Abs. 2 Nummer 12 Satz 3 wird die Angabe „§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe c, d oder l UStG“ durch die Angabe „§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe c, d oder n UStG“ ersetzt.
In Abschnitt 4.12.8 Abs. 1 Satz 1 wird der vierte Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(§ 31 WEG)“.
Abschnitt 4.13.1 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„4.13.1. Gemeinschaften der Wohnungseigentümer“.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Angaben „WoEigG“ jeweils durch die Angabe „WEG“ ersetzt.
bb) Satz 3 Klammerzusatz wird wie folgt gefasst:
„(§ 18 WEG)“.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Wohnungseigentümergemeinschaften“ durch die Wörter „Gemeinschaften der Wohnungseigentümer“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Wohnungseigentümergemeinschaften“ durch die Wörter „Gemeinschaften der Wohnungseigentümer“ ersetzt.
cc) In Satz 3 wird das Wort „Wohnungseigentümergemeinschaften“ durch die Wörter „Gemeinschaften der Wohnungseigentümer“ ersetzt.
dd) In Satz 4 wird das Wort „Wohnungseigentümergemeinschaften“ durch die Wörter „Gemeinschaften der Wohnungseigentümer“ ersetzt.
Abschnitt 4.16.1 wie folgt geändert:
Abschnitt 4.16.3 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„4.16.3. Einrichtungen nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe n UStG“.
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Sofern eng mit der Betreuung oder Pflege hilfsbedürftiger Personen verbundene Leistungen von Einrichtungen erbracht werden, die nicht nach Sozialrecht anerkannt sind und mit denen weder ein Vertrag noch eine Vereinbarung nach Sozialrecht bestehen, sind diese nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe n UStG steuerfrei, wenn die Betreuungs- oder Pflegekosten oder die Kosten für eng mit der Betreuung oder Pflege verbundene Leistungen in mindestens 25 % der Fälle dieser Einrichtung von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung, den Trägern der Sozialhilfe, den Trägern der Eingliederungshilfe nach § 94 SGB IX oder den für die Durchführung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet werden.“
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Für die Ermittlung der 25 %-Grenze nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe n UStG und die darauf beruhende Anwendung der Befreiung muss zu Beginn des Kalenderjahres bzw. bei Aufnahme der Tätigkeit bereits absehbar sein, dass die Betreuungs- und Pflegekosten oder die Kosten für eng mit der Betreuung oder Pflege verbundene Leistungen in mindestens 25 % der Fälle ganz oder zum überwiegenden Teil von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung, den Trägern der Sozialhilfe, den Trägern der Eingliederungshilfe nach § 94 SGB IX oder den für die Durchführung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen vergütet werden.“
In Absatz 3a Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe m UStG“ durch die Angabe „§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe n UStG“ ersetzt.
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „der für die Durchführung der Kriegsopferversorgung zuständigen Versorgungsverwaltung" durch die Angabe „den für die Durchführung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen" ersetzt.
Abschnitt 4.16.4 wird wie folgt geändert:
Die Zwischenüberschrift vor Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Altenheime (§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe n UStG)“.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe n UStG für Betreuungs- oder Pflegeleistungen an hilfsbedürftige Personen durch private Altenheime setzt grundsätzlich voraus, dass die Leistungen im vorangegangenen Kalenderjahr in 25 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe oder den für die Durchführung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet worden sind.“
In Absatz 4 wird die Angabe „§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe l UStG“ durch die Angabe „§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe n UStG“ ersetzt.
Abschnitt 4.16.5 wird wie folgt geändert:
In der Zwischenüberschrift vor Absatz 1 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstaben b, d, i oder n UStG)“.
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe m UStG“ durch die Angabe „§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe n UStG“ ersetzt.
In der Zwischenüberschrift vor Absatz 5 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe c, i oder n UStG)“.
In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe m UStG“ durch die Angabe „§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe n UStG“ ersetzt.
In der Zwischenüberschrift vor Absatz 21 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„ (§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe n UStG)“.
Abschnitt 4.21.2 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„7Die Anerkennung von Fahrschulen als berufsbildende Einrichtungen nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb erstreckt sich auch auf Lehrgänge zum Erwerb der Grundqualifikation nach § 2 Abs. 1 BKrFQG, der beschleunigten Grundqualifikation nach § 2 Abs. 2 BKrFQG sowie die in § 5 BKrFQG vorgeschriebenen Weiterbildungskurse.“
Satz 8 wird wie folgt gefasst:
„8Bei nach § 9 Abs. 2 BKrFQG anerkannten Ausbildungsstätten gilt die durch eine nach Landesrecht zuständige Behörde erfolgte staatliche Anerkennung als Ausbildungsstätte im Sinne von § 9 Abs. 1 BKrFQG ebenfalls als Bescheinigung im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG.“
In Abschnitt 9.2 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „den Sonderregelungen nach §§ 23, 23a UStG“ durch die Wörter „der Sonderregelung nach § 23a UStG“ ersetzt.
In Abschnitt 10.2 Abs. 3 Satz 4 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(vgl. BFH-Urteile vom – V R 109/78, BStBl II 1987 S. 228 , und vom – XI R 16/20, BStBl 2024 II S. 662)“.
Abschnitt 10.5 Abs. 3 Satz 9 Nummer 2 Satz 2 Buchstabe a Beispiel 2 wird wie folgt gefasst:
„Beispiel 2:(Lieferung eines Austauschteils an einen Landwirt, der § 24 UStG anwendet)
Tabelle in neuem Fenster öffnen1 Austauschmotor1.000,00 €+Umsatzsteuer (19 %)190,00 €+Umsatzsteuer (19 %)auf den Wert des Altteils von 100 €19,00 €(10 % von 1.000 €)1.209,00 €./.Gutschrift 8,4 %Umsatzsteuer auf den Wert des Altteils (100 €)8,40 €1.200,60 €“Abschnitt 10.6 Abs. 1 Satz 8 wird wie folgt gefasst:
„8Zu den Pauschbeträgen für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) 2024 vgl. BMF-Schreiben vom , BStBl 2024 I S. 286.“
In Abschnitt 13.1 Abs. 7 Satz 1 wird das Wort „als“ gestrichen.
Abschnitt 13b.3 Abs. 9 wird wie folgt gefasst:
„(9) 1Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist für Bauleistungen als Leistungsempfänger nicht Steuerschuldner, wenn diese Leistungen als nach § 4 Nr. 13 UStG steuerfreie Leistungen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer an die einzelnen Wohnungseigentümer weitergegeben werden. 2Dies gilt auch dann, wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer derartige Umsätze nach § 9 Abs. 1 UStG als steuerpflichtig behandelt.“
Abschnitt 13b.7b Abs. 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Die Gemeinschaften der Wohnungseigentümer sind für Telekommunikationsdienstleistungen als Leistungsempfänger nicht Steuerschuldner, wenn diese Leistungen als nach § 4 Nr. 13 UStG steuerfreie Leistungen der Gemeinschaften der Wohnungseigentümer an die einzelnen Wohnungseigentümer weitergegeben werden.“
Abschnitt 14.3 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 5 wird folgender Klammerzusatz angefügt:
„(vgl. hierzu auch Abschnitt 14c.1 Abs. 3)“.
bb) Satz 6 wird gestrichen.
In Absatz 4 wird nach Satz 6 folgender Satz 7 angefügt:
„7Für den Widerspruch gegen eine Gutschrift kommt es nicht auf die Verjährung nach den Vorgaben der §§ 195 ff. BGB an; er ist damit grundsätzlich unbefristet möglich.“
Abschnitt 14b.1 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Soweit der Unternehmer Rechnungen mithilfe elektronischer Aufzeichnungssysteme (z. B. Kassensysteme) erteilt, ist es hinsichtlich einer erteilten Rechnung im Sinne des § 33 UStDV ausreichend, wenn ein Doppel der Ausgangsrechnung aus den unveränderbaren digitalen Aufzeichnungen reproduziert werden kann, die auch die übrigen Anforderungen der GoBD (vgl. BStBl 2019 I S. 1269 , und vom , BStBl 2024 I S. 367) erfüllen, insbesondere die Vollständigkeit, Richtigkeit und Zeitgerechtigkeit der Erfassung (siehe auch § 146 Abs. 1 und 4 AO).“
Abschnitt 14c.1 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 6 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. für tatsächlich erbrachte, aber nicht steuerbare Leistungen (unentgeltliche Leistungen, Leistungen im Ausland und Geschäftsveräußerungen im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG ; vgl. abgrenzend zu nicht tatsächlich erbrachten Leistungen Abschnitt 14c.2 Abs. 2 Nr. 2);“
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„2In diesem Fall schuldet der Gutschriftsempfänger die Steuer (vgl. , BStBl II 2024 S. 495).“
bb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die neuen Sätze 3 und 4.
Abschnitt 14c.2 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
Nach Satz 5 werden folgende Sätze 6 und 7 eingefügt:
„6Hat der Rechnungsempfänger einen Vorsteuerabzug geltend gemacht, ist der auf Grund des unberechtigten Steuerausweises geschuldete Steuerbetrag für den Zeitraum zu berichtigen, in dem der Rechnungsempfänger die Vorsteuer an das Finanzamt zurückgezahlt hat. 7Auf den Zeitpunkt der Berichtigungsbeantragung beim Finanzamt oder den einer Rechnungsberichtigung kommt es hierbei nicht an (vgl. , BStBl II 2024 S. 237).“
Der bisherige Satz 6 wird neuer Satz 8 und wie folgt gefasst:
„8Wurde beim Rechnungsempfänger kein Vorsteuerabzug durchgeführt, ist der nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldete Betrag beim Rechnungsaussteller für den Zeitraum zu berichtigen, in dem die Steuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG entstanden ist.“
Abschnitt 15.1 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Umsätzen“ durch das Wort „Ausgangsumsätzen“ ersetzt.
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird folgender Klammerzusatz angefügt:
„(vgl. , BStBl II 2024 S. 204)“.
bb) In Satz 6 wird nach den Wörtern „Ausführung des Umsatzes“ die Angabe „nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG“ eingefügt.
In Abschnitt 15.2 Abs. 2 Satz 10 werden die Wörter „Empfang der Leistung“ durch die Wörter „Ausführung des (Eingangs-)Umsatzes“ ersetzt.
Abschnitt 15.2a Abs. 7 Satz 12 wird wie folgt gefasst:
„12Keine Rückwirkung entfaltet eine Rechnungsberichtigung in folgenden Fällen:
wenn eine Ausgangsrechnung von einem Unternehmer in der Annahme einer Leistungserbringung im Ausland ohne inländischen Steuerausweis erteilt worden ist (vgl. , BStBl 2022 II S. 821);
wenn eine vom Zwischenerwerber ausgestellte Rechnung über ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft im Sinne von § 25b Abs. 2 UStG nicht die nach § 14a Abs. 7 UStG erforderlichen Angaben enthält (vgl. , BStBl 2024 II S. 810).“
Abschnitt 15.2b Abs. 3 Satz 13 wird wie folgt gefasst:
„13Zum Vorsteuerabzug eines Unternehmens, das seine Tätigkeit bereits vor Insolvenzeröffnung eingestellt hatte, vgl. Abschnitt 15.12 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1.“
Abschnitt 15.2c wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Lieferungen vertretbarer Sachen, die keine einheitlichen Gegenstände im Sinne von Satz 1 Nummer 2 sind, und sonstige Leistungen sind entsprechend der beabsichtigten Verwendung aufzuteilen (Aufteilungsgebot, vgl. , BStBl II 2016 S. 717).“
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „genutzten Teils“ die Wörter „eines einheitlichen Gegenstands“ eingefügt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„3Zur Ermittlung des Anteils der abziehbaren Vorsteuerbeträge vgl. Abschnitt 15.17.“
cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„4Wird dieser dem nichtunternehmerischen Bereich zugeordnete Gegenstand später unternehmerisch genutzt (bei Gebäuden z. B. durch Umwandlung von Wohnräumen in Büroräume), ist eine Vorsteuerberichtigung zugunsten des Unternehmers nach § 15a UStG nicht zulässig (vgl. Abschnitt 15a.1 Abs. 6).“
Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 bis 7 werden wie folgt gefasst:
„1Als Zuordnungsschlüssel bei teilunternehmerischer Verwendung des Zuordnungsobjekts ist der Aufteilungsschlüssel nach § 15 Abs. 4 UStG analog anzuwenden. 2Der unternehmerische Nutzungsanteil ist danach im Wege einer sachgerechten und vom Finanzamt überprüfbaren Schätzung zu ermitteln. 3Sachgerechter Aufteilungsmaßstab bei gemischt genutzten Gebäuden ist in der Regel das Verhältnis der Nutzflächen (objektbezogener Flächenschlüssel vgl. Abschnitt 15.17 Abs. 7). 4Die Anwendung des Gesamtumsatzschlüssels als Zuordnungsschlüssel ist nur sachgerecht, wenn keine andere wirtschaftliche Zuordnung möglich ist (vgl. , BStBl II 2012 S. 430, XI R 29/10, BStBl II 2012 S. 438, und XI R 21/10, BStBl II 2012 S. 434 , und Abschnitt 15.17 Abs. 7). 5Die Anwendung eines objektbezogenen Umsatzschlüssels kommt bei gemischt genutzten Gebäuden insbesondere in Betracht, wenn die Nutzflächen nicht wesensgleich sind, wie z. B. Dach- und Innenflächen eines Gebäudes. 6Für den Zuordnungsschlüssel ist in diesen Fällen auf das Verhältnis der Vermietungsumsätze für die Dach- und Gebäudeinnenfläche abzustellen. 7Werden bei gemischt genutzten Gebäuden tatsächlich keine Vermietungsumsätze erzielt, sind fiktive Vermietungsumsätze anzusetzen (vgl. , a. a. O.).“
bb) In Beispiel 1 Satz 13 wird vor dem Wort „Umsatzschlüssels“ das Wort „objektbezogenen“ eingefügt.
cc) Beispiel 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 12 wird vor dem Wort „Umsatzschlüssels“ das Wort „objektbezogenen“ eingefügt.
bbb) In Satz 15 wird vor dem Wort „Umsatzschlüssel“ das Wort „objektbezogene“ eingefügt.
Absatz 15 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Für die zur Herstellung des Gegenstands verwendeten Leistungen erfolgt die Zuordnung zum Unternehmen bereits beim ersten Leistungsbezug bzw. bei der ersten Anzahlung, unabhängig vom Vorliegen einer Rechnung (vgl. Abschnitte 15.12 Abs. 2a und 15a.4 Abs. 2).“
Abschnitt 15.3 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„15.3. Vorsteuerabzug bei Zahlungen vor Ausführung der Umsätze“.
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Der Vorsteuerabzug bei Zahlungen vor Ausführung des (Eingangs-)Umsatzes (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG) setzt voraus, dass
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Hat ein Kleinunternehmer, der von der Sonderregelung des § 19 Abs. 1 UStG zur allgemeinen Besteuerung übergegangen ist, bereits vor dem Übergang Zahlungen für einen nach dem Übergang an ihn bewirkten Umsatz geleistet, kann er den Vorsteuerabzug vor Ausführung des Umsatzes (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG) in der Voranmeldung für den ersten Voranmeldungszeitraum nach dem Übergang zur allgemeinen Besteuerung geltend machen.“
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für den Vorsteuerabzug bei Zahlungen vor Ausführung des Umsatzes ist es ohne Bedeutung, ob die vor Ausführung des Umsatzes geleistete Zahlung das volle Entgelt oder nur einen Teil des Entgelts einschließt.“
In Absatz 4 Beispiel Satz 3 werden die Wörter „Empfang der Leistung“ durch die Wörter „Ausführung des Umsatzes“ ersetzt.
In Abschnitt 15.6 Abs. 8 Satz 3 wird folgender Klammerzusatz angefügt:
„(vgl. , BStBl II 2024 S. 495)“.
Abschnitt 15.12 wird wie folgt geändert:
Vor Absatz 1 wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt:
„Verwendung für Ausschlussumsätze“.
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) 1Der allgemeine Grundsatz, dass die in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 UStG bezeichneten Vorsteuern abgezogen werden können, gilt nicht, wenn der Unternehmer bestimmte steuerfreie oder bestimmte nicht steuerbare Umsätze ausführt (Ausschlussumsätze). 2Zu den Ausschlussumsätzen gehören auch die entsprechenden unentgeltlichen Wertabgaben nach § 3 Abs. 1b und Abs. 9a UStG. 3Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug erstreckt sich nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG auf die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen, die der Unternehmer zur Ausführung der dort bezeichneten Umsätze verwendet, sowie auf die Steuer für sonstige Leistungen, die er für diese Umsätze in Anspruch nimmt. 4Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug erstreckt sich außerdem auf Aufwendungen für Eingangsleistungen, die der Unternehmer für Ausgangsumsätze in Anspruch nimmt, auf die unmittelbar eine Steuerbefreiung der MwStSystRL angewandt wird, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 UStG nicht vorliegen (vgl. , BStBl II 2013 S. 52, und für den vergleichbaren Fall, dass eine nationale Steuerbefreiung in Anspruch genommen wird, die mit der MwStSystRL unvereinbar ist, vgl. , VDP Dental Laboratory). 5Im Einzelfall gilt im Zusammenhang mit Ausschlussumsätzen für den Vorsteuerabzug Folgendes:
Im Insolvenzverfahren eines Unternehmens, das seine Tätigkeit bereits vor Insolvenzeröffnung eingestellt hatte, ist über den Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Insolvenzverwalters nach der früheren Unternehmenstätigkeit zu entscheiden (, BStBl II 2016 S. 486).
Der Verpächter eines Grundstücks ist bei vorzeitiger Auflösung einer steuerpflichtigen Verpachtung zum Abzug der ihm vom Pächter in Rechnung gestellten Steuer für dessen entgeltlichen Verzicht auf die Rechte aus einem langfristigen Pachtvertrag (vgl. Abschnitt 4.12.1 Abs. 1 Satz 7) jedenfalls dann berechtigt, wenn die vorzeitige Auflösung zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem das Pachtverhältnis noch besteht und eine beabsichtigte (steuerfreie) Grundstücksveräußerung noch nicht festgestellt werden kann (vgl. , BStBl II 2018 S. 727).
Schuldet der Vermieter von Wohnraum zum vertragsgemäßen Gebrauch auch die Versorgung mit Wärme und warmem Wasser, stehen Kosten des Vermieters für eine neue Heizungsanlage jedenfalls dann im direkten und unmittelbaren Zusammenhang zur steuerfreien Vermietung, wenn es sich dabei nicht um Betriebskosten handelt, die der Mieter gesondert zu tragen hat (vgl. , BStBl II 2024 S. 503).“
Nach Absatz 1 wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt:
„Verwendungsabsicht“.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) 1Der Begriff der Verwendung einer Lieferung oder sonstigen Leistung umfasst auch die Verwendungsabsicht. 2Das Recht auf Vorsteuerabzug des Unternehmers entsteht dem Grunde und der Höhe nach bereits im Zeitpunkt des Leistungsbezugs. 3Im Rahmen des § 15 Abs. 2 und 3 UStG kommt es entscheidend darauf an, ob der Unternehmer im Zeitpunkt des Leistungsbezugs die Absicht hat, die Eingangsumsätze für solche Ausgangsumsätze zu verwenden, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen (, BStBl II 2003 S. 433); zum Vorsteuerabzug aus allgemeinen Aufwendungen des Unternehmens siehe Abschnitt 15.16 Abs. 2a. 4Bei jedem Leistungsbezug muss der Unternehmer über die beabsichtigte Verwendung der bezogenen Leistung sofort entscheiden (vgl. , n. v.). 5Maßgeblich ist regelmäßig die erste Leistung oder die erste unentgeltliche Wertabgabe, in die die bezogene Leistung Eingang findet. 6Bei der Zurechnung sind grundsätzlich nur Umsätze zu berücksichtigen, die nach Inanspruchnahme der vorsteuerbelasteten Leistungen ausgeführt werden sollen.“
Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2a und 2b eingefügt:
„(2a) 1Die Verwendungsabsicht muss objektiv belegt und in gutem Glauben erklärt werden. 2Es darf kein Fall von Betrug oder Missbrauch vorliegen (vgl. Abschnitt 25f.1). 3Die objektiven Anhaltspunkte (z. B. Mietverträge, Zeitungsinserate, Beauftragung eines Maklers, Schriftwechsel mit Interessenten, Vertriebskonzepte, Kalkulationsunterlagen), die die Verwendungsabsicht belegen, sind regelmäßig einzelfallbezogen zu betrachten. 4Dabei ist das Gesamtbild der Verhältnisse entscheidend. 5Behauptungen reichen nicht aus. 6Es sind vielmehr konkrete Nachweise erforderlich, die einem strengen Prüfungsmaßstab unterliegen. 7Dabei gehen Unklarheiten zu Lasten des Unternehmers. 8Zur Behandlung von Fällen, bei denen die tatsächliche Verwendung im Zeitpunkt des Leistungsbezuges ungewiss ist, vgl. Absatz 2b. 9Der Anspruch auf Vorsteuerabzug bleibt auch dann bestehen, wenn es später nicht zu den beabsichtigten Verwendungsumsätzen kommt (vgl. , BStBl II 2003 S. 434). 10Bei Anzahlungen für Leistungen ist die Verwendungsabsicht im Zeitpunkt der Anzahlung maßgeblich (vgl. , a. a. O.). 11Änderungen in der Verwendungsabsicht wirken sich nur auf nachfolgende Leistungsbezüge bzw. Anzahlungen und den sich daraus ergebenden Vorsteuerabzug aus. 12Absichtsänderungen wirken nicht zurück und führen deshalb z. B. nicht dazu, dass Steuerbeträge nachträglich als Vorsteuer abziehbar sind (vgl. , BStBl II 2005 S. 414).
(2b) 1Beim Bezug von Eingangsleistungen, deren tatsächliche Verwendung ungewiss ist, weil die Verwendungsabsicht nicht durch objektive Anhaltspunkte belegt wird, ist kein Vorsteuerabzug möglich. 2Für den Vorsteuerabzug sind ausschließlich die Erkenntnisse im Zeitpunkt des Leistungsbezugs zu Grunde zu legen. 3Spätere Erkenntnisse über diesen Leistungsbezug haben auf die ursprüngliche Entscheidung keine Auswirkung. 4Ein zunächst vorgenommener Vorsteuerabzug ist deshalb nach § 164 Abs. 2, § 165 Abs. 2 oder § 173 Abs. 1 AO durch Änderung der ursprünglichen Steuerfestsetzung rückgängig zu machen, wenn später festgestellt wird, dass objektive Anhaltspunkte für die Verwendungsabsicht im Zeitpunkt des Leistungsbezugs nicht vorlagen. 5Dies gilt auch, wenn die Verwendungsabsicht nicht in gutem Glauben erklärt wurde oder ein Fall von Betrug oder Missbrauch vorliegt (vgl. Abschnitt 25f.1). 6Für die Frage, ob ein nach § 9 Abs. 2 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigender steuerpflichtiger Umsatz oder ein nicht zum Vorsteuerabzug berechtigender steuerfreier Umsatz vorliegt, kommt es auf die zutreffende umsatzsteuerrechtliche Beurteilung des tatsächlich verwirklichten Sachverhalts an (vgl. , BStBl II 2010 S. 209). 7Geht der Unternehmer z. B. davon aus, dass nach der maßgeblichen Rechtslage im Zeitpunkt des Leistungsbezugs seine Leistung steuerpflichtig ist, während sie bei zutreffender Beurteilung ohne Recht auf Vorsteuerabzug steuerfrei ist, ist der Unternehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. 8Zum Vorsteuerabzug aus allgemeinen Aufwendungen des Unternehmens siehe Abschnitt 15.16 Abs. 2a.“
Nach Absatz 2b wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt:
„Zusammenhang mit Ausschlussumsätzen“.
Absatz 5 wird gestrichen.
In Abschnitt 15.16 Abs. 1 Satz 2 wird der erste Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(vgl. Abschnitt 15.12)“.
Abschnitt 15.17 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 2 Satz 11 wird folgendes Beispiel angefügt:
„Beispiel:1Unternehmer U übt eine umsatzsteuerpflichtige Gutachtertätigkeit aus. 2Zudem vermietet U Wohnungen an Privatpersonen. 3Im Jahr 02 schafft U ein technisches Gerät für seine Gutachtertätigkeit an, lässt seine vermieteten Wohnungen renovieren und bezieht Steuerberatungsleistungen für die Fertigung der Umsatzsteuer-Erklärung 01.
4Die Vorsteuern aus der Anschaffung des technischen Geräts sind ausschließlich Umsätzen zuzurechnen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen (Gruppe 1) und sind in vollem Umfang abzugsfähig. 5Die Renovierung der Wohnungen ist ausschließlich den steuerfreien Vermietungsumsätzen zuzurechnen (§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG), weshalb ein Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ausgeschlossen ist (Gruppe 2). 6Die Steuerberatungsleistung bezieht sich dagegen auf das gesamte Unternehmen und steht daher sowohl mit Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch mit Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, in wirtschaftlichem Zusammenhang (Gruppe 3). 7Die auf die Beratungsleistung entfallenden Vorsteuerbeträge sind nach § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen.“
Absatz 3 Satz 10 wird wie folgt gefasst:
„10Nicht sachgerecht sind z. B. Aufteilungen
nach der Menge nicht miteinander vergleichbarer Produkte; z. B. bei einem Strom und Wärme produzierenden Blockheizkraftwerk (vgl. , BStBl II 2022 S. 777) oder bei durch einen Koppelproduktionsprozess gewonnenen Endprodukten mit unterschiedlichen Marktwerten (z. B. bei der Aufbereitung einer Vollblutspende in ihre medizinisch verwendbaren Einzelbestandteile), oder
nach einem selektiven Personalschlüssel (vgl. , BStBl II 2022 S. 782).“
Abschnitt 15.23 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 2 Satz 6 wird folgender Satz 7 angefügt:
„7Zum Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von Luxusfahrzeugen vgl. , BStBl II 2023 S. 361.“
In Absatz 6 Beispiel 1 Satz 19 wird die Zahl „5“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
In Absatz 11 Nummer 2 Beispiel 2 Satz 3 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(Nettoaufwendungen einschließlich der auf die lohnsteuerrechtlich maßgebliche Nutzungsdauer von acht Jahren verteilten Anschaffungs- oder Herstellungskosten)“.
In Abschnitt 15a.2 Abs. 2 Satz 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(Abschnitt 15.12 Abs. 2 und 2a)“.
Abschnitt 15a.4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird nach dem Wort „Rechnung“ folgender Klammerzusatz eingefügt:
„(vgl. Abschnitt 15.2a Abs. 1 und 1a)“.
In Satz 5 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(vgl. Abschnitte 15.12 Abs. 2a und 25f.1)“.
Abschnitt 15a.6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird der zweite Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(Bestandteil, vgl. auch Abschnitt 3.3 Abs. 2)“.
In Satz 2 wird der Klammerzusatz gestrichen.
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„3Es kommt – im Gegensatz zur Prüfung einer unentgeltlichen Wertabgabe (vgl. Abschnitt 3.3 Abs. 2 Satz 3) – nicht darauf an, dass der Bestandteil zu einer Werterhöhung dieses Wirtschaftsguts geführt hat.“
In Abschnitt 15a.9 Abs. 1 Satz 2 wird folgender Klammerzusatz angefügt:
„(vgl. , BStBl II 2024 S. 204)“.
In Abschnitt 17.1 Abs. 17 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:
„3Zur Vorsteuerberichtigung im Dreipersonenverhältnis und Begründung einer Masseverbindlichkeit bei Drittanfechtung vgl. , BStBl II 2024 S. 313, und vom – XI R 5/20, BStBl II 2024 S. 316.“
Abschnitt 17.2 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„3Der Unternehmer kann für eine in einem anderen Mitgliedstaat erbrachte steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung im Inland keinen Anspruch auf Steuerminderung geltend machen (vgl. , BStBl II 2022 S. 350).“
Der bisherige Satz 3 wird neuer Satz 4.
Abschnitt 18.11 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Von der Vergütung ausgeschlossen sind bei Unternehmern, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, die Vorsteuerbeträge, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen, soweit diese nicht weitergeliefert werden (§ 18 Abs. 9 Satz 7 UStG).“
Abschnitt 22.5 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(§ 23a UStG, § 66a UStDV)”.
Satz 3 wird gestrichen.
Abschnitt 22a.1 Abs. 2 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Berufsausübungsgesellschaften nach §§ 49 und 50 StBerG und im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung (§ 3 Satz 1 Nr. 2 StBerG),“
Abschnitt 24.2 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 1 Satz 12 wird folgender Satz 13 angefügt:
„13Werden zugekaufte Sport-, Renn- oder Turnierpferde nach ihrer Veredelung verkauft, handelt es sich nicht um landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG (vgl. , BStBl II 2024 S. 240).“
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„2Die Veredelung von gekauften Sport-, Renn- oder Turnierpferden wird nicht mit Mitteln ausgeübt, die normalerweise in land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden (vgl. , BStBl II 2024 S. 240).“
bb) Der bisherige Satz 2 wird neuer Satz 3 und wie folgt gefasst:
„3Eine der landwirtschaftlichen Erzeugung gleichgestellte Verarbeitungstätigkeit setzt voraus, dass der landwirtschaftliche Erzeuger im Wesentlichen aus seiner land- und forstwirtschaftlichen Produktion stammende Erzeugnisse verwendet und das Enderzeugnis seinen land- und forstwirtschaftlichen Charakter nicht verliert (so genannte erste Verarbeitungsstufe).“
cc) Die bisherigen Sätze 3 bis 6 werden die neuen Sätze 4 bis 7.
Nach Abschnitt 24.3 Abs. 12 neunter Spiegelstrich wird folgender zehnter Spiegelstrich angefügt:
„– Der entgeltliche Verzicht auf ein vertragliches Lieferrecht (vgl. , BStBl II 2024 S. 151).“
Abschnitt 25.1 Abs. 12 wird wie folgt gefasst:
„(12) 1Für eine einheitliche Reiseleistung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 UStG kommt eine Steuerbefreiung nach § 4 UStG oder eine Steuerermäßigung nach § 12 UStG nur in Betracht, wenn diese insgesamt die notwendigen Voraussetzungen erfüllt, wenn also eine Reiseleistung ihrer Art nach begünstigt werden kann. 2Erfüllt eine einheitliche Reiseleistung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 UStG auch die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung (z. B. § 4 Nr. 25 UStG), geht die Anwendung der Steuerbefreiung der Anwendung des § 25 UStG vor.“
In Abschnitt 25a.1 Abs. 6 Satz 4 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(Position 9706 Zolltarif)“.
In Abschnitt 25b.1 Abs. 8 Satz 1 wird folgender Klammerzusatz angefügt:
„(vgl. , BStBl 2024 II S. 810)“.
Abschnitt 25c.1 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Unter die Steuerbefreiung fallen Goldbarren und -plättchen aus Feingold von mindestens 995 Tausendsteln mit eingestanzter oder geprägter Angabe des Herstellers, des Feingehalts und des Gewichts.“
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„2Das Herstellungsverfahren, das Gewicht und die Form des Goldes, sofern es vom Goldmarkt akzeptiert wird, sind unerheblich, wenn der Wert der Goldbarren oder -plättchen in erster Linie auf dem Preis des in ihnen enthaltenen Goldes beruht.“
cc) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die neuen Sätze 3 bis 5.
In Absatz 4 wird das Wort „Feingoldgehalt“ durch das Wort „Feingehalt“ ersetzt.
Abschnitt 26.4 wird wie folgt gefasst:
„1Haben Luftverkehrsunternehmer ihren Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland, kann die Umsatzsteuer in der Regel nur im Falle der Gegenseitigkeit niedriger festgesetzt oder erlassen werden (§ 26 Abs. 3 Satz 2 UStG). 2Die Voraussetzung kann als erfüllt angesehen werden, wenn die Länder, in denen sie ihren Sitz haben, in dem im Bundessteuerblatt veröffentlichten „Verzeichnis der Länder, zu denen Gegenseitigkeit im Sinne des § 26 Abs. 3 UStG festgestellt ist“, aufgeführt sind (siehe BStBl 2017 I S. 713 (Stand ), und Abschnitt 26.5 Nr. 3). 3Es ist jedoch möglich, die Umsatzsteuer auch dann niedriger festzusetzen oder zu erlassen, wenn in den Ländern dieser Unternehmer die Gegenseitigkeit nicht voll gewährleistet ist. 4Hier kommen insbesondere die Fälle in Betracht, in denen die von deutschen Luftverkehrsunternehmern im Ausland für die einzelne Beförderungsleistung erhobene Umsatzsteuer unverhältnismäßig niedrig ist oder in denen die Voraussetzungen der Gegenseitigkeit nur in einem Teilbereich, z. B. Charterverkehr, erfüllt sind.“
Abschnitt 26.5 Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) Luftverkehrsunternehmer mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, wenn die Länder, in denen sie ihren Sitz haben, in dem vom BMF herausgegebenen Verzeichnis der Länder aufgeführt sind, zu denen die Gegenseitigkeit festgestellt ist (vgl. Abschnitt 26.4 Satz 2).“
Abschnitt 27b.1 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Da die Umsatzsteuer-Nachschau keine Außenprüfung im Sinne des §§ 193 ff. AO darstellt, finden insbesondere die §§ 147 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und 3, 201 und 202 AO keine Anwendung.“
II. Weitere redaktionelle Änderungen, die im Jahre 2024 bzw. seit dem (2023/1151652) -, BStBl 2023 I S. 2248, unterjährig in der laufenden Aktualisierung des UStAE vorgenommen wurden.
Alle Angaben „Art.“ wurden durch das Wort „Artikel“ ersetzt.
Alle Angaben „LKW“ wurden durch die Angabe „Lkw“ ersetzt.
Alle Angaben „PKW“ wurden durch die Angabe „Pkw“ ersetzt.
Alle Wörter „zugute kommt“ wurden durch das Wort „zugutekommt“ ersetzt.
In Abschnitt 1.8 Abs. 10 Satz 4 wurde die Angabe „u. ä.“ durch die Angabe „u. Ä.“ ersetzt.
In Abschnitt 2.3 Abs. 1a Satz 3 Klammerzusatz wurde nach der Angabe „S. 74“ ein Komma eingefügt.
Abschnitt 2.8 wurde wie folgt geändert:
In Absatz 6b Satz 1 dritter Klammerzusatz wurde nach der Angabe „S. 391“ ein Komma eingefügt.
In Absatz 8 Satz 1 Klammerzusatz wurde nach der Angabe „S. 243“ ein Komma eingefügt.
In Absatz 11 Satz 3 wurden die Wörter „weiter gehende“ durch das Wort „weitergehende“ ersetzt.
In Abschnitt 3.6 Abs. 5 Satz 4 wurde das Wort „Anderes“ durch das Wort „anderes“ ersetzt.
In Abschnitt 3a.2 Abs. 4 Satz 4 wurde nach den Wörtern „für eine Betriebsstätte des“ das Wort „Leitungsempfängers“ durch das Wort „Leistungsempfängers“ ersetzt.
In Abschnitt 3a.9 Abs. 13 Satz 1 Klammerzusatz wurde nach den Wörtern „Kronospan Mielec“ ein Komma eingefügt.
Abschnitt 4.4b.1 wurde wie folgt geändert:
In Satz 2 Klammerzusatz wurde die Angabe „BStBl I 2004 S. 242“ durch die Angabe „BStBl 2004 I S. 242“ ersetzt.
In Satz 6 des Beispieles wurde das Komma vor dem Klammerzusatz „(hier die Glasscheibe)“ gestrichen.
In Abschnitt 4.10.1 Abs. 4 Satz 3 wurde das Wort „gleiches“ durch das Wort „Gleiches“ ersetzt.
In Abschnitt 4.27.2 Abs. 1 Satz 1 wurde nach dem Wort „Betriebshilfsdienste“ der Bindestrich entfernt.
In Abschnitt 6.5 Abs. 6 Satz 3 wurde des Wort „Null“ durch das Wort „null“ ersetzt.
Abschnitt 10.1 Abs. 12 wurde gestrichen.
In Abschnitt 10.2 Abs. 1 Satz 1 wurde die Angabe „u. ä.“ durch die Angabe „u. Ä.“ ersetzt.
In Abschnitt 12.16 Abs. 12 Satz 2 wurde die Angabe „15 %“ durch die Angabe „20 %“ ersetzt.
In Abschnitt 12.17 Abs. 2 Satz 2 erster und zweiter Klammerzusatz wurden jeweils die Angaben „u. ä.“ durch die Angaben „u. Ä.“ ersetzt.
In Abschnitt 12.18 Abs. 1 Satz 11 wurde die Angabe „u. ä.“ durch die Angabe „u. Ä.“ ersetzt.
In Abschnitt 14c.1 Abs. 9 Beispiel Satz 1 wurde das Zeichen „./.“ nach der Angabe „19/119“ vor die Zahl „68,34 €“ gesetzt.
In Abschnitt 14c.2 Abs. 2 Nummer 1 Satz 1 wurden nach dem Klammzusatz die folgenden Zeichen „ )“ entfernt.
Abschnitt 15.2a wurde wie folgt geändert:
In Absatz 1a Satz 9 wurde zwischen den Wörtern „nicht“ und „regelmäßig“ ein Leerzeichen eingefügt.
In Absatz 3 Satz 2 Klammerzusatz wurde das Wort „BFH-Urteil“ durch das Wort „BFH-Beschluss“ ersetzt.
In Absatz 5 Satz 1 Klammerzusatz wurde nach der Angabe „S. 644“ ein Komma eingefügt.
In Abschnitt 15.2b Abs. 2 Satz 8 wurden die Wörter „weiter gehende“ durch das Wort „weitergehende“ ersetzt.
In Abschnitt 15.2c wurde wie folgt geändert:
Absatz 17 wurde wie folgt geändert:
aa) In Satz 6 vierter Spiegelstrich wurde die Angabe „u. ä.“ durch die Angabe „u. Ä.“ ersetzt.
bb) Satz 12 wurden die Anführungszeichen vor dem Klammerzusatz entfernt.
In Absatz 19 Satz 7 Beispiel 1 Satz 8 wurde nach der Angabe „31.07.“ ein Leerzeichen eingefügt.
In Abschnitt 15.17 Abs. 7 Satz 2 Klammerzusatz wurde nach der Angabe „S. 417“ ein Komma eingefügt.
In Abschnitt 15.19 Abs. 2 Satz 4 wurde nach dem Wort „Kureinrichtungen/“ ein Leerzeichen entfernt.
In Abschnitt 24.1 Abs. 1 Satz 3 Klammerzusatz wurde nach der Angabe „S. 485“ ein Komma eingefügt.
In Abschnitt 24.2 Abs. 4 Satz 6 wurde die Angabe „u. ä.“ durch die Angabe „u. Ä.“ ersetzt.
In Abschnitt 25b.1 Abs. 1 Satz 3 wurde das Wort „innergemeinschaftlichem“ durch das Wort „innergemeinschaftlichen“ ersetzt.
Abschnitt 25d.1 wurde gestrichen.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zum Herunterladen bereit.
BMF v. - III C 3 - S 7015/22/10004 :001
Fundstelle(n):
MAAAJ-82179