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BBK Nr. 1 vom Seite 41

Sozialversicherungswerte 2025

Wichtige Änderungen zum Jahreswechsel

Jörg Romanowski

Wie jedes Jahr hat der Gesetzgeber die Rechengrößen für die Sozialversicherung (= Sozialversicherungsrechengrößen) angepasst. In den Lohnprogrammen wurden die Werte in der Regel bereits durch Updates automatisch eingespielt – das ist nicht die Herausforderung. Aber welche rechtlichen Konsequenzen haben z. B. die Anhebung des Mindestlohns, der Geringfügigkeitsgrenze, des Übergangsbereichs und auch der Jahresarbeitsentgeltgrenze? Der Beitrag beschäftigt sich genau mit diesen Fragen und zeigt die wichtigsten Themen auf, die zum Jahreswechsel zu beachten sind.

Kernaussagen
  • Es sollte ein Augenmerk auf die Arbeitnehmer gelegt werden, die noch im Jahr 2024 (bewusst) ein Entgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze von 538 € gewählt und vereinbart haben, da sich durch ein Unterschreiten der neuen Grenze im Jahr 2025 Auswirkungen auf den Versicherungsschutz ergeben können.

  • Die neue Jahresarbeitsentgeltgrenze sollte geprüft werden, da ein Überschreiten dazu führen kann, dass bisher privat Krankenversicherte wieder gesetzlich krankenversicherungspflichtig werden.

  • Die Wahl zur Höhe des Umlagesatzes zur U1 können Arbeitgeber je Krankenkasse einmal bis zur Fälligkeit des Sozialversicherungsbeitrags im Januar 2025 einheitlich für das gesamte Kalenderjahr 2025 treffen.

I. Wichtige Sozialversicherungswerte 2025

Die Sozialversicherungsrechengrößen für das Jahr 2025 sind im November 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und damit ab dem gültig. S. 42


Tabelle in neuem Fenster öffnen
[i]Wichtige Sozialversicherungswerte 2025
monatlich
jährlich
Beitragsbemessungsgrenzen Kranken- und Pflegeversicherung
5.512,50 €
66.150 €
Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze
73.800 €
Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze
66.150 €
Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung – bundeseinheitlich seit dem
8.050 €
96.600 €
Knappschaftliche Rentenversicherung – bundeseinheitlich ab dem
9.900 €
118.800 €
Bezugsgröße – bundeseinheitlich
3.745 €
44.940 €
Geringfügigkeitsgrenze
556 €
6.672 €
Übergangsbereich
556,01 € - 2.000 €