Zuordnung von Dritten zur Nutzung überlassenen Grundstücken oder Grundstücksteilen zum Verwaltungsvermögen nach § 13b Absatz 4 Nummer 1 ErbStG;
Anwendung des -
Bezug: BStBl 2024 II S. 829
1Nach § 13b Absatz 4 Nummer 1 Satz 1 ErbStG gehören Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten zum Verwaltungsvermögen.
2In dem Sachverhalt, der dem , BStBl 2024 II S. 829, zugrunde liegt, gehörte zum Nachlassvermögen ein verpachteter Parkhausbetrieb.
3Der BFH hat in dem Urteil entschieden, dass es sich bei dem Parkhaus um Verwaltungsvermögen handelt. Die Rückausnahme für eine Betriebsverpachtung im Ganzen sei nicht anzuwenden, da das Grundstück dem Verwaltungsvermögen zuzuordnen wäre, wenn der Erblasser den Betrieb selbst betrieben hätte (§ 13b Absatz 4 Nummer 1 Satz 2 Buchst. b Satz 2 ErbStG). Unter den Begriff der Nutzungsüberlassung fallen dabei auch die kurzfristige und langfristige Überlassung von Parkplätzen an Parkende, unabhängig davon, ob diese im Rahmen einer Miete oder Verwahrung erfolgt.
4Der BFH hat zudem in Rz. 37 bis 42 des Urteils ausgeführt, dass er die in R E 13b.13 Satz 3 ErbStR dargestellte Verwaltungsauffassung nicht teilt.
5Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird entgegen der Rechtsauffassung des BFH an R E 13b.13 Satz 3 ErbStR festgehalten.
6Im Übrigen ist das Urteil des BFH anzuwenden. Es ist auch auf Fälle anzuwenden, in denen der Betrieb des Parkhauses nicht verpachtet ist.
Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörden der
Länder v. - S 3812-b
Ministerium für Finanzen
Baden-Württemberg - FM3 - S
3812-b - 3/6
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen
und für Heimat - 34 - S 3812b -
3/16
Senatsverwaltung für Finanzen
Berlin - III D 12 - S 3812 b -
2/2024 - 1
Ministerium der Finanzen und für Europa des
Landes Brandenburg - 12 - 36 - S
3812b/2024 - 001/001
Der Senator für Finanzen der Freien
Hansestadt Bremen - S 3812-b -
449/2014 - 140535/2024
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt
Hamburg - S 3812b - 2024/002 -
53
Hessisches Ministerium der
Finanzen - S 3812b A - 012 - II
6/5
Finanzministerium
Mecklenburg-Vorpommern - IV - S
3812b - 00000 - 2024/002
Niedersächsisches
Finanzministerium - S 3812b - 7
- 351
Ministerium der Finanzen des Landes
Nordrhein-Westfalen - S 3812b -
3-2024 - 18856 - V A 6
Ministerium der Finanzen des Landes
Rheinland-Pfalz - S
3812-b#2023/0003 - 0401 448
Saarland Ministerium der Finanzen und für
Wissenschaft - S 3812-b -
3#015
Sächsisches Staatsministerium der
Finanzen - 35 - S 3812B/15/5 -
2024/67780
Ministerium der Finanzen des Landes
Sachsen-Anhalt - 43 - S 3812 b -
62
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein - VI 35 - S 3812
b - 017
Thüringer
Finanzministerium - 1040 - 22 - S
3812b/17
Fundstelle(n):
BStBl 2024 I Seite 1432
RAAAJ-82160