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FG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - 8 V 8118/24

Gesetze: EStG § 16 Abs. 3 S. 2, EStG § 16 Abs. 3 S. 4, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, FGO § 69 Abs. 2 S. 2

Aussetzung der Vollziehung

Drohen der Vollstreckung

unechte Realteilung bei einer Personengesellschaft, an der ausschließlich Körperschaften beteiligt sind

Ausschluss der Buchwertfortführung bei Übertragung von Wirtschaftsgütern auf eine Körperschaft

Leitsatz

1. Eine Vollstreckung droht, wenn die Finanzbehörde mit der Vollstreckung begonnen hat oder sie jedenfalls aus Sicht eines objektiven Beobachters unmittelbar bevorsteht. Die Übersendung der automatisierten Vollstreckungsankündigung durch das für die Besteuerung der Antragstellerin zuständige Finanzamt genügt diesen Anforderungen.

2. Die Regelungen über die Realteilung finden sowohl bei Auflösung der Mitunternehmerschaft und Verteilung des Betriebsvermögens „echte Realteilung”) als auch dann Anwendung, wenn (mindestens) ein Mitunternehmer unter Mitnahme von mitunternehmerischem Vermögen aus einer zwischen den übrigen Mitunternehmern fortbestehenden Mitunternehmerschaft ausscheidet „unechte Realteilung”).

3. Bei summarischer Prüfung erscheint es nicht ausgeschlossen, dass der Wortlaut des § 16 Abs. 3 Satz 4 EStG teleologisch dahingehend einschränkend auszulegen ist, dass die Übertragung von Wirtschaftsgütern auf eine Körperschaft zu Buchwerten nur dann ausgeschlossen ist, wenn es zu einem Wechsel des Besteuerungsregimes kommt.

Fundstelle(n):
RAAAJ-82147

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