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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 9 K 196/22

Gesetze: EStG § 3 Nr. 11; EStG § 3 Nr. 11a

Rückwirkende Anwendung der mit dem Corona-Steuerhilfegesetz in § 3 Nr. 11a EStG eingeführten Steuerbefreiung für ab dem 1. März 2020 gewährte Corona-Sonderzahlungen

Leitsatz

  1. Die mit dem Corona-SteuerhilfeG vom (BGBl. I 2020, 1385) in § 3 Nr. 11a EStG eingeführte Steuerbefreiung ist rückwirkend, d.h. für ab dem gewährte Corona-Sonderzahlungen, anwendbar.

  2. Eine ersatzweise anstelle von Urlaubsgeld oder einer Bonuszahlung aus Gründen der Steueroptimierung steuerfrei erbrachte Corona-Sonderzahlung stellt jedenfalls dann keine zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Leistung dar, wenn zeitgleich mit der als Corona-Sonderzahlung deklarierten Auszahlung ein Anspruch auf Urlaubsgeld bzw. eine Bonuszahlung begründet worden ist (im Streitfall: Ankündigung der Auszahlung von Urlaubsgeld bzw. Bonus verbunden mit dem Hinweis der Deklarierung als Corona-Sonderzahlung aus steuerlichen Gründen durch internen Aushang).

  3. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11a EStG setzt u.a. voraus, dass der Arbeitgeber die Sonderzahlung auf Grund der Corona-Krise erbringt. Aus den Gesamtumständen muss erkennbar sein, dass die konkrete Leistung gewährt wird, um die beim Arbeitnehmer wegen der Corona-Pandemie entstandenen (Mehr-)Belastungen auszugleichen und abzumildern.

Fundstelle(n):
GStB 2024 S. 436 Nr. 12
GStB 2024 S. 436 Nr. 12
NAAAJ-82144

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