Instanzenzug: OLG Oldenburg (Oldenburg) Az: 6 W 60/24vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg) Az: 5 O 2358/24
Gründe
1 Die Kläger nehmen den Beklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Anspruch. Das Landgericht hat die Zustellung der nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Kläger (§ 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO), die überdies den erforderlichen Kostenvorschuss nicht eingezahlt haben, abgelehnt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht ist erfolglos geblieben. Der Senat legt die Eingabe der Kläger gegen den angefochtenen Beschluss als Rechtsbeschwerde - das einzige in Betracht kommende Rechtsmittel - aus. Eine Rechtsbeschwerde ist vorliegend jedoch nicht statthaft, weil sie entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt oder in dem angefochtenen Beschluss zugelassen sein muss (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beides ist nicht der Fall. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (zB , NJW-RR 2005, 294 f). Das Rechtsmittel ist zudem unzulässig, weil die Kläger sich nicht durch einen beim Bundesgerichtshof postulationsfähigen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) haben vertreten lassen.
2 Mit einer Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache können die Kläger nicht mehr rechnen.
Remmert Böttcher
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:281124BIIIZB90.24.0
Fundstelle(n):
MAAAJ-82098