Instanzenzug: LG Berlin I Az: 547 KLs 7/24
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision ist unzulässig, weil die Revisionsbegründung lediglich per Fax, nicht aber auf dem nach § 32d Satz 2 StPO gebotenen Weg als elektronisches Dokument übermittelt wurde; dies führt zur Unwirksamkeit der Prozesshandlung (vgl. , NStZ-RR 2024, 254 mwN) und damit zur Unzulässigkeit der Revision (§ 349 Abs. 1 StPO). Ein Wiedereinsetzungsantrag ist nicht gestellt, die Prozesshandlung auch nicht formgerecht nachgeholt worden, so dass auch eine Wiedereinsetzung von Amts wegen nach § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO ausscheidet. Die Revision wäre darüber hinaus aber auch unbegründet gewesen (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Cirener Mosbacher Köhler
von Häfen Werner
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:051224B5STR589.24.0
Fundstelle(n):
TAAAJ-82022