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BFH Urteil v. - VI R 37/93

Gesetze: EStG § 3 Nr. 11

Leitsatz

Werden an Lehrer einer staatlich anerkannten Ersatzschule Beihilfen wegen Hilfsbedürftigkeit nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gezahlt, so sind sie nach § 3 Nr. 11 EStG nur insoweit steuerfrei, als die Mittel dazu aus einem öffentlichen Haushalt und nicht aus privaten Spenden stammen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 239
BFH/NV 1994 S. 239 Nr. 4
EAAAA-97260

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