BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 368/22

Zwischenentscheidung des Senats über die Frage des Ausschlusses eines Richters von der Mitwirkung im Verfassungsbeschwerdeverfahren bzgl § 110 Abs 6 BerlHG (RIS: HSchulG BE) - hier: kein Ausschluss kraft Gesetzes (§ 18 BVerfGG), aber Besorgnis der Befangenheit nach § 19 Abs 3 iVm § 19 Abs 1 BVerfGG

Gesetze: Art 100 Abs 1 S 2 GG, § 15a Abs 1 S 1 BVerfGG, § 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG, § 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 3 BVerfGG, § 93b S 1 BVerfGG, § 93d Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93d Abs 3 S 1 BVerfGG, § 110 Abs 6 S 2 HSchulG BE vom , § 110 Abs 6 S 2 HSchulG BE vom , § 110 Abs 6 S 3 HSchulG BE vom , § 110 Abs 6 S 4 HSchulG BE vom

Gründe

A.

1Das Zwischenverfahren betrifft eine dienstliche Erklärung des Richters Eifert vom , die Anlass gibt, über seinen Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes zu erkennen.

I.

2In dem vorliegenden Verfahren wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen § 110 Abs. 6 Satz 2 des Berliner Hochschulgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Berliner Wissenschaft vom (GVBl Berlin S. 1039, nachfolgend: BerlHG a.F.) und gegen § 110 Abs. 6 Sätze 2 bis 4 des Berliner Hochschulgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Fortschreibung des Berliner Hochschulrechts vom (GVBl Berlin S. 450, nachfolgend: BerlHG n.F.).

31. Die vom bis zum Ablauf des in Kraft befindliche angegriffene Regelung des § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG a.F. verpflichtete Hochschulen des Landes Berlin, mit befristet beschäftigten bereits promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf näher bestimmten Qualifikationsstellen zu vereinbaren, dass im Anschluss an ein befristetes Beschäftigungsverhältnis der Abschluss eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses erfolgen wird, wenn festgelegte wissenschaftliche Leistungen erbracht werden und die sonstigen Einstellungsvoraussetzungen vorliegen (nachfolgend: Anschlusszusage). § 110 BerlHG a.F. lautete auszugsweise wie folgt:

§ 110 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

(1) Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind die den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten zugeordneten Angestellten sowie Beamten und Beamtinnen, denen wissenschaftliche Dienstleistungen oder Aufgaben nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses obliegen.

[…]

(4) 1Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen die keine Funktionsstellen gemäß § 110 Absatz 2 sind, sollen in der Regel als Qualifikationsstellen ausgestaltet werden. 2Zu Zwecken einer Qualifizierung oder im Rahmen einer aus Mitteln Dritter finanzierten Beschäftigung können wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen nach § 2 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes vom (BGBl. I S. 506), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1073) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, befristet beschäftigt werden. 3Wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auf Qualifikationsstellen ist mindestens die Hälfte ihrer Arbeitszeit für selbstständige Forschung, zur eigenen Weiterbildung oder Promotion zur Verfügung zu stellen. 4In den medizinischen Fachbereichen kann eine Tätigkeit in der Krankenversorgung teilweise auf diese Zeit angerechnet werden. 5Anderen wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen ist nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses mindestens ein Viertel ihrer Arbeitszeit für die eigene wissenschaftliche Arbeit zur Verfügung zu stellen. 6Das Qualifikationsziel soll im Arbeitsvertrag benannt werden.

[…]

(6) 1Mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter oder einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin auf einer Qualifikationsstelle kann vereinbart werden, dass im Anschluss an das befristete Beschäftigungsverhältnis der Abschluss eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses erfolgen wird (Anschlusszusage), wenn die bei der Anschlusszusage festgelegten wissenschaftlichen Leistungen erbracht wurden und die sonstigen Einstellungsvoraussetzungen vorliegen. 2Sofern der wissenschaftliche Mitarbeiter oder die wissenschaftliche Mitarbeiterin bereits promoviert ist und es sich bei dem im Arbeitsvertrag genannten Qualifikationsziel um eine Habilitation, ein Habilitationsäquivalent, den Erwerb von Lehrerfahrung und Lehrbefähigung oder um sonstige Leistungen zum Erwerb der Berufungsfähigkeit gemäß § 100 handelt, ist eine Anschlusszusage zu vereinbaren.

[…]

42. Am veröffentlichte die Beschwerdeführerin auf ihrer Homepage eine "Stellungnahme" des Inhabers des Lehrstuhls für (…) an ihrer Juristischen Fakultät Prof. Dr. (…), nach der dem Land Berlin die Kompetenz für den Erlass des § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG a.F. fehle, die Regelung deshalb unwirksam und keine taugliche Grundlage für Grundrechtseingriffe sei.

53. Am erhob die Beschwerdeführerin vor dem Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde gegen § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG a.F. In der begleitenden Pressemitteilung nahm sie zur Begründung auf die "Stellungnahme" von Prof. Dr. (…) (vgl. Rn. 4) Bezug. Die Beschwerdeführerin rügt die formelle und materielle Verfassungswidrigkeit des § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG a.F. Das Land Berlin habe keine Gesetzgebungsbefugnis für den geregelten Bereich. Die Regelung verletze die Beschwerdeführerin ferner in ihrer durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 GG geschützten Wissenschaftsfreiheit.

64. Durch das am in Kraft getretene Gesetz zur Fortschreibung des Berliner Hochschulrechts vom wurde die Regelung des § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG a.F. durch die Regelung in § 110 Abs. 6 Sätze 2 bis 4 BerlHG n.F. ersetzt. Die Neuregelung sollte nach der Begründung des Gesetzentwurfs des Senats von Berlin einem bestehenden "Konkretisierungs- und Weiterentwicklungsbedarf" insbesondere im Hinblick auf die Voraussetzungen, unter denen Anschlusszusagen zu vereinbaren seien, und im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Regelung Rechnung tragen (vgl. LTDrucks 19/0310, S. 8). § 110 Abs. 6 BerlHG n.F. lautet wie folgt:

(6) 1Mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter oder einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin auf einer Qualifikationsstelle kann vereinbart werden, dass im Anschluss an das befristete Beschäftigungsverhältnis der Abschluss eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses erfolgen wird (Anschlusszusage), wenn die bei der Anschlusszusage festgelegten wissenschaftlichen Leistungen erbracht wurden und die sonstigen Einstellungsvoraussetzungen vorliegen. 2Mit promovierten wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen ist unter der Bedingung, dass das im Arbeitsvertrag benannte Qualifikationsziel erreicht wird, eine dieses Qualifikationsziel angemessen berücksichtigende Anschlusszusage zu vereinbaren. 3Satz 2 gilt nicht für Personal, das

1. überwiegend aus Drittmitteln oder aus Programmen des Bundes und der Länder oder des Landes Berlin finanziert wird, soweit diese Programme keine andere Festlegung treffen, oder

2. zur ärztlichen Weiterbildung beschäftigt wird.

4Die Hochschulen regeln das Nähere, insbesondere Grundsätze für die Personalauswahl und zur Bestimmung und Feststellung der Erfüllung der Qualifikationsziele, durch Satzung.

75. Die zugleich eingeführte Übergangsregelung des § 126f Satz 1 BerlHG n.F. sah vor, dass § 110 Abs. 6 Sätze 2 bis 4 BerlHG n.F. auf ab dem erfolgende Einstellungen vom Anwendungsbereich der Regelung umfasster wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Anwendung findet. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs des Senats von Berlin sollte den Hochschulen durch den Übergangszeitraum Zeit für die Umstrukturierung der Personalplanung und des Personalmanagements, für die Anpassung der hochschulinternen Prozesse sowie für die Erarbeitung der notwendigen Umsetzungsregelungen eingeräumt werden (vgl. LTDrucks 19/0310, S. 12). § 126f Satz 1 BerlHG n.F. lautet wie folgt:

§ 126f Übergangsregelung zu § 110 Absatz 6

1§ 110 Absatz 6 Satz 2 bis 4 findet auf Einstellungen von promovierten wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auf Qualifikationsstellen Anwendung, die ab dem erfolgen.

8Mit dem am in Kraft getretenen Sechzehnten Gesetz zur Änderung des Berliner Hochschulgesetzes vom (GVBl Berlin S. 260) wurde § 126f Satz 1 BerlHG n.F. geändert. Die Übergangsregelung sieht seitdem vor, dass § 110 Abs. 6 Sätze 2 bis 4 BerlHG n.F. erst auf Einstellungen ab dem Anwendung findet.

96. Durch Schriftsatz vom hat die Beschwerdeführerin erklärt, ihre Verfassungsbeschwerde auf § 110 Abs. 6 Sätze 2 bis 4 BerlHG n.F. zu erstrecken.

II.

101. Nach erfolgter Klärung der Senatszuständigkeit stellte der Vorsitzende des Ersten Senats mit Verfügung vom die Zuständigkeit der damaligen Richterin Baer für die Berichterstattung im vorliegenden Verfahren fest, die nach § 20 Abs. 1 Satz 1 GO-BVerfG in Verbindung mit Ziffer II.a) des insoweit maßgeblichen Geschäftsverteilungsbeschlusses des Ersten Senats für das Geschäftsjahr 2021 vom für das originäre Sachgebiet "Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre - Art. 5 Abs. 3 GG" zuständig war. Ihre Zuständigkeit blieb durch die Geschäftsverteilungsbeschlüsse für die Geschäftsjahre 2022 und 2023 unverändert (vgl. die Geschäftsverteilungsbeschlüsse des Ersten Senats für das Geschäftsjahr 2022 vom und für das Geschäftsjahr 2023 vom ). Mit dem Ausscheiden der Richterin Baer aus dem Amt und der Ernennung ihres Nachfolgers Eifert zum Richter des Bundesverfassungsgerichts am ging die Zuständigkeit für das originäre Sachgebiet "Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre - Art. 5 Abs. 3 GG" und daran anknüpfend die Berichterstattung für das vorliegende Verfahren nach Ziffer II.a) des Geschäftsverteilungsbeschlusses des Ersten Senats für das Geschäftsjahr 2023 auf Richter Eifert über und blieb seitdem unverändert (vgl. den Geschäftsverteilungsbeschluss des Ersten Senats für das Geschäftsjahr 2024 vom ).

112. Mit an den Vorsitzenden des Ersten Senats gerichtetem Schreiben vom gab Richter Eifert eine "Dienstliche Erklärung gemäß § 19 Abs. 3 BVerfGG" (nachfolgend: dienstliche Erklärung) zu Umständen ab, die seiner Auffassung nach geeignet sein könnten, eine Besorgnis seiner Befangenheit zu begründen. Die Erklärung lautet wie folgt:

Sehr geehrter Herr Präsident,

im o.g. Verfahren wird im Wege der Verfassungsbeschwerde Artikel 1 Nr. 105 des Gesetzes zur Stärkung der Berliner Wissenschaft vom (GVBI. für Berlin, 77. Jahrgang, Nr. 70, Seite 1039 (§ 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG) angegriffen. Gerügt wird die Verletzung von Art. 5 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 72 Abs. 1 GG. Das Verfahren war bei meiner Ernennung zum Richter des Bundesverfassungsgerichts bereits in meinem Dezernat anhängig.

Die angegriffene Regelung verpflichtet die Universitäten dazu, mit promovierten, befristet eingestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit bestimmten arbeitsvertraglich festgelegten Qualifikationszielen (u.a. "Habilitation") eine "Anschlusszusage" zu vereinbaren. Inhalt der Anschlusszusage ist der Abschluss eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses in dem Fall, dass die festgelegten wissenschaftlichen Leistungen erbracht wurden und die sonstigen Einstellungsvoraussetzungen vorliegen. Die Regelung betrifft damit die arbeitsrechtliche Stellung der erfassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die personellen Dispositionsmöglichkeiten der Universitäten sowie ihrer Mitglieder, denen entsprechende Stellen zugeordnet sind.

In diesem Verfahren möchte ich Umstände anzeigen, die geeignet sein könnten, an meiner Unvoreingenommenheit zu zweifeln und eine Besorgnis meiner Befangenheit zu begründen.

Als Universitätsprofessor bin ich Mitglied der beschwerdeführenden (…) Universität (…). An meinem Lehrstuhl ist ein promovierter, befristet eingestellter Mitarbeiter beschäftigt, so dass dessen Arbeitsverhältnis und meine Dispositionsmöglichkeiten über Mitarbeiterstellen von der Regelung unmittelbar betroffen sind. Nach Erlass der Vorschrift habe ich hochschul- und fakultätsintern deutlich meine kritische verfassungsrechtliche Position markiert und mit dem seinerzeitigen Vizepräsidenten (…) sowie dem jetzt im parallelen Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Bevollmächtigten in einer Telefonkonferenz über die Erfolgsaussichten einer möglichen Verfassungsbeschwerde beraten und dabei die klare verfassungsrechtliche Position bezogen, dass die Regelung die Wissenschaftsfreiheit verletze.

123. Mit Schreiben vom legte der Vorsitzende des Ersten Senats der Richterin Härtel und der als Vertreterin des Richters Eifert in die 1. Kammer des Ersten Senats eingetretenen Richterin Meßling die dienstliche Erklärung vor (vgl. Ziffer 3 des Beschlusses des Ersten Senats zur Kammerbesetzung für das Geschäftsjahr 2023 vom ). Mit Schreiben vom teilten Mitglieder der in dieser Besetzung gebildeten Kammer dem Ersten Senat mit, dass nach ihrem Dafürhalten die Voraussetzungen für eine Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde durch die Kammer nicht vorlägen und daher eine Befassung durch den Senat geboten sei.

134. Von der eingeräumten Gelegenheit zur Äußerung haben weder die Beschwerdeführerin noch die nach § 94 Abs. 4, § 77 Nr. 1 Alt. 2 BVerfGG Äußerungsberechtigten Gebrauch gemacht.

III.

141. Die von Richter Eifert angezeigten Umstände geben Anlass, eine Entscheidung über dessen Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes in dem vorliegenden Verfahren wegen der Besorgnis der Befangenheit nach § 19 Abs. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 BVerfGG herbeizuführen (vgl. BVerfGE 101, 46 <50> m.w.N.; 152, 332 <335 Rn. 5> - Befangenheit im Verfahren über die Nichtigkeit der Kinderehe; 167, 28 <36 Rn. 9> - Befangenheit im Verfahren BKAG - Datenplattformen). Zur Prüfung von Ausschlussgründen nach § 18 Abs. 1 BVerfGG ist der Senat wegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ohnehin in jedem Stadium eines Verfahrens verpflichtet (vgl. BVerfGE 152, 332 <335 Rn. 5>; 167, 28 <36 Rn. 9>).

152. Zuständig für die nach § 18 BVerfGG und nach § 19 Abs. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 BVerfGG zu treffenden Entscheidungen ist vorliegend der Senat.

16Nach § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG kann die Kammer (vgl. § 15a Abs. 1 Sätze 1 und 2 BVerfGG) alle ein Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen, solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat. Hierzu zählen auch die nach § 18 BVerfGG und nach § 19 Abs. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 BVerfGG zu treffenden Entscheidungen (vgl. BVerfGK 11, 232 <233>;BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1319/20 -, Rn. 7). Vor einer Entscheidung des Senats über die Annahme einer Verfassungsbeschwerde ist der Senat jedenfalls dann für den Erlass der das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen zuständig, wenn nach einer Betrachtung ex ante mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass er über die Annahme der Verfassungsbeschwerde zu entscheiden haben wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn hinreichend sicher absehbar ist, dass die Voraussetzungen von § 93b Satz 1, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine Entscheidung durch die Kammer nicht vorliegen, oder dass kein einstimmiger Beschluss der Kammer ergehen wird (vgl. § 93d Abs. 3 Satz 1 BVerfGG).

17Danach ist vorliegend der Senat für die nach § 18 BVerfGG und nach § 19 Abs. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 BVerfGG zu treffenden Entscheidungen zuständig. Zwar hat der Senat noch nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden (vgl. § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Allerdings ist zu erwarten, dass der Senat über die Annahme der Verfassungsbeschwerde zu entscheiden haben wird. Insbesondere haben Mitglieder der zuständigen Kammer dem Senat mitgeteilt, dass nach ihrem Dafürhalten die Voraussetzungen für eine Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde durch die Kammer nicht vorlägen und daher eine Befassung durch den Senat geboten sei (vgl. Rn. 12). Vor diesem Hintergrund ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls im Lichte des Einstimmigkeitsgrundsatzes für Kammerbeschlüsse absehbar, dass in der Kammer ein Beschluss im Sinne des § 93d Abs. 3 Satz 1 BVerfGG über die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde (§ 93b Satz 1 Alt. 1 BVerfGG) oder über die Annahme der Verfassungsbeschwerde (§ 93b Satz 1 Alt. 2, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) nicht ergehen wird.

183. Die Entscheidungen des Senats nach § 18 BVerfGG und nach § 19 Abs. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 BVerfGG sind unter Ausschluss des Richters Eifert zu treffen (vgl. § 19 Abs. 1 Halbsatz 1 BVerfGG).

B.

19Richter Eifert ist von der Ausübung des Richteramtes in dem vorliegenden Verfahren nicht kraft Gesetzes (§ 18 Abs. 1 BVerfGG) ausgeschlossen (I). Der in der dienstlichen Erklärung mitgeteilte Sachverhalt begründet indes die Besorgnis seiner Befangenheit (II).

I.

20Richter Eifert ist in dem vorliegenden Verfahren nicht nach § 18 Abs. 1 BVerfGG kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen. Ausgehend von dem anwendbaren Maßstab (1) ist der Ausschlussgrund des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG nicht erfüllt (2).

211. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG ist ein Richter des Bundesverfassungsgerichts von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, wenn er in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist. Diese Vorschrift garantiert die subjektive Unabhängigkeit des Richters und stellt seine Offenheit und Unbefangenheit im Hinblick auf den zur Entscheidung anstehenden Fall sicher. Die Ausschlussregelung ist eng auszulegen (vgl. BVerfGE 152, 332 <335 f. Rn. 8>; 167, 28 <36 f. Rn. 12>).

22Das Tatbestandsmerkmal "in derselben Sache" des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG ist stets in einem konkreten, strikt verfahrensbezogenen Sinn auszulegen (vgl. BVerfGE 152, 332 <336 Rn. 9>; 155, 357 <368 Rn. 18> - AfD - Finanzierung Desiderius-Erasmus-Stiftung - eA; 167, 28 <37 Rn. 13>). Es genügt nicht, dass der Richter in seiner früheren amtlichen oder beruflichen Eigenschaft in einem mit dem anhängigen verfassungsgerichtlichen Verfahren in irgendeinem Zusammenhang stehenden Verfahren tätig geworden ist. Die Voraussetzung "in derselben Sache" kann regelmäßig lediglich bei einer Tätigkeit in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst oder in dem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Verfahren (Ausgangsverfahren) bejaht werden (vgl. BVerfGE 155, 357 <369 Rn. 19>; 167, 28 <37 Rn. 13>).

23Eine Tätigkeit in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst kann dabei auch eine Tätigkeit vorbereitender Art sein (vgl. BVerfGE 155, 357 <369 Rn. 19>). Das Tatbestandsmerkmal "Tätigkeit" im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG ist indessen nicht bereits allein wegen des Vorliegens eines kausalen Beitrags zum Verfahren zu bejahen. Es erfordert vielmehr zum einen, dass der Richter mit Wissen und Wollen konkret auf das Verfahren bezogene Tätigkeiten entfaltet hat (vgl. BVerfGE 135, 248 <255 Rn. 18>). Zum anderen rechtfertigen Tätigkeiten vorbereitender Art mit Blick auf den Schutzzweck des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG (vgl. Rn. 21) einen Ausschluss nur dann, wenn sie ein hinreichendes verfahrensbezogenes Gewicht aufweisen. Denn Tätigkeiten unterhalb dieser Schwelle begründen keine Nähe zu dem konkreten verfassungsgerichtlichen Verfahren, die im Widerspruch zu der durch § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG garantierten Unabhängigkeit des Richters und seiner Offenheit und Unbefangenheit im Hinblick auf den zur Entscheidung anstehenden Fall stünde.

242. Hieran gemessen war Richter Eifert nicht im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG bereits in derselben Sache tätig. Dabei kann offenbleiben, ob seine Teilnahme an der Telefonkonferenz mit dem damaligen Vizepräsidenten (…) der Beschwerdeführerin und dem Bevollmächtigten in dem parallelen Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin über die Erfolgsaussichten einer möglichen Verfassungsbeschwerde (vgl. Rn. 4 f., 11) "in derselben Sache" erfolgt ist. Denn weder seine Teilnahme an dieser Telefonkonferenz noch seine hochschul- und fakultätsinterne "deutlich kritische" verfassungsrechtliche Positionierung nach Erlass des § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG a.F. (vgl. Rn. 11) stellen nach den konkreten Umständen des Einzelfalls eine "Tätigkeit" im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG dar.

25In Betracht kommt lediglich eine Tätigkeit in Form einer Tätigkeit vorbereitender Art (vgl. Rn. 23). Indes erreicht der von Richter Eifert mitgeteilte Sachverhalt das für solche Tätigkeiten vorbereitender Art erforderliche Gewicht (vgl. Rn. 23) nicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das Tätigwerden des Richters Eifert einen hinreichenden Einfluss auf die Entscheidung der Beschwerdeführerin, deren Juristischer Fakultät zahlreiche im Bereich des öffentlichen Rechts ausgewiesene Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angehören, über die Erhebung der vorliegenden Verfassungsbeschwerde gehabt hätte. Auch in der die Erhebung der Verfassungsbeschwerde begleitenden Pressemitteilung nahm die Beschwerdeführerin lediglich auf die Stellungnahme von Prof. Dr. (…) Bezug, berief sich hingegen nicht auf Rechtsrat des Richters Eifert (vgl. Rn. 5). Letztlich sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Richter Eifert prägenden Einfluss darauf genommen hätte, wie das vorliegende Verfassungsbeschwerdeverfahren geführt wurde oder wird. Im Gegenteil liegt bei der vorliegend zu beurteilenden hochschul- und fakultätsinternen Positionierung und einmaligen Teilnahme an einer Telefonkonferenz ein solcher prägender Einfluss auf die Führung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens schon mit Blick darauf nicht nahe, dass bei der Abfassung der vorliegenden Verfassungsbeschwerdeschrift zahlreiche schwierige Rechtsfragen zu bearbeiten waren. Auch Repräsentanten der von der Beschwerdeführerin mit der Vertretung in dem vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren betrauten Prozessbevollmächtigten nahmen an der Telefonkonferenz unter Beteiligung von Richter Eifert nicht teil.

II.

26Der von Richter Eifert in der dienstlichen Erklärung mitgeteilte Sachverhalt begründet nach dem anwendbaren Maßstab (1) die Besorgnis seiner Befangenheit im Sinne des § 19 Abs. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 BVerfGG (2).

271. Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters des Bundesverfassungsgerichts nach § 19 Abs. 1 BVerfGG setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit zu rechtfertigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich parteiisch oder befangen ist oder sich selbst für befangen hält. Maßgeblich ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit zu zweifeln (vgl. BVerfGE 152, 332 <337 Rn. 15>; 167, 28 <39 Rn. 21>).

28Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die Umstände Anlass zur Sorge geben, dass ein Richter aus persönlichen oder anderen Gründen auf eine bestimmte Rechtsauffassung schon so festgelegt ist, dass er sich gedanklich nicht mehr lösen kann oder will und entsprechend für Gegenargumente nicht mehr offen ist. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts über jene innere Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, in Unvoreingenommenheit und Objektivität zu entscheiden. Bei den Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit geht es aber auch darum, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden (vgl. BVerfGE 159, 135 <141 f. Rn. 19> - Bundesnotbremse I - Ablehnungsgesuch Präsident Harbarth, BVRin Baer; 167, 28 <39 Rn. 22>).

29Die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 Abs. 1 BVerfGG kann allerdings nicht allein aus Gründen hergeleitet werden, die nach der ausdrücklichen Regelung in § 18 Absätze 2 und 3 BVerfGG einen Ausschluss kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes nicht rechtfertigen. Es wäre ein Wertungswiderspruch, könnte gerade wegen eines dieser Gründe ein Richter aufgrund der Besorgnis der Befangenheit von der Mitwirkung ausgeschlossen werden. Daher muss insoweit stets etwas Zusätzliches gegeben sein, das über die bloße Tatsache der Mitwirkung am Gesetzgebungsverfahren und die Äußerung einer wissenschaftlichen Meinung zu einer Rechtsfrage, die für das Verfahren bedeutsam sein kann, hinausgeht, damit die Besorgnis der Befangenheit nach dem dafür geltenden Maßstab als begründet erachtet werden kann. Diese zusätzlichen Umstände müssen eine besonders enge Beziehung des Richters zu der für das verfassungsgerichtliche Verfahren maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragestellung oder zu einem an dem Verfahren Beteiligten geschaffen haben (vgl. BVerfGE 152, 332 <339 Rn. 18>; 167, 28 <40 f. Rn. 25>).

30Die vorstehenden Maßstäbe finden einheitlich Anwendung auf Entscheidungen über Ablehnungsgesuche nach § 19 Abs. 1 BVerfGG und auf Entscheidungen über Selbstablehnungen und Ersuchen nach § 19 Abs. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 152, 332 <338 Rn. 16>; 167, 28 <41 Rn. 26>).

312. Danach begründen die von Richter Eifert in der dienstlichen Erklärung mitgeteilten konkreten Umstände bei vernünftiger Würdigung in ihrer Gesamtheit die Besorgnis seiner Befangenheit im Sinne des § 19 Abs. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 BVerfGG.

32Richter Eifert steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin (vgl. § 3 Abs. 4, § 101 Abs. 3 BVerfGG). Die von der Beschwerdeführerin mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde angegriffenen Regelungen in § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG a.F. und in § 110 Abs. 6 Sätze 2 bis 4 BerlHG n.F. können ihn in seiner Stellung als Professor an der Juristischen Fakultät der Beschwerdeführerin betreffen. Eine konkrete Betroffenheit kommt in Betracht, weil nach der dienstlichen Erklärung am dortigen Lehrstuhl des Richters Eifert ein "promovierter, befristet eingestellter Mitarbeiter" beschäftigt ist (vgl. Rn. 11), also ein Mitarbeiter, mit dem nach den angegriffenen Regelungen gegebenenfalls eine Anschlusszusage zu vereinbaren wäre. Unabhängig davon, ob insbesondere mit Blick auf den zeitlichen Anwendungsbereich des § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG a.F. (vgl. Rn. 3) und des § 110 Abs. 6 Sätze 2 bis 4 BerlHG n.F. (vgl. Rn. 7 f.) eine konkrete Betroffenheit in diesem Sinn anzunehmen ist, erfassen die angegriffenen Regelungen Richter Eifert jedenfalls abstrakt. Denn die geregelte Pflicht zur Vereinbarung einer Anschlusszusage beschränkt die Möglichkeit der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Beschwerdeführerin, auf die Begründung und Beendigung von Rechtsverhältnissen ihnen zugewiesener Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Einfluss zu nehmen (vgl. insbesondere § 26 Abs. 1 der Verfassung der (…) Universität (…)), und wirkt sich ferner mittelbar auf das berufliche Umfeld der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Hochschulen des Landes Berlin aus (vgl. § 1 Abs. 2 BerlHG). Schließlich hat Richter Eifert ausweislich seiner dienstlichen Erklärung nach Erlass des § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG a.F. seine "kritische verfassungsrechtliche Position" im Hinblick auf diese Regelung hochschul- und fakultätsintern "deutlich markiert" und an einer Telefonkonferenz mit dem Vizepräsidenten (…) der Beschwerdeführerin und dem Bevollmächtigten in dem parallelen Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin teilgenommen, in der über die Erfolgsaussichten einer möglichen Verfassungsbeschwerde beraten wurde, und dabei die "klare verfassungsrechtliche Position" bezogen, § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG a.F. verletze die Wissenschaftsfreiheit (vgl. Rn. 11).

33Diese von Richter Eifert mitgeteilten Umstände, denen bei isolierter Betrachtung eine unterschiedliche Bedeutung zukommen dürfte, setzen jedenfalls in ihrer Gesamtheit einen Grund, der geeignet ist, Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit zu rechtfertigen. Dieser Grund besteht in der Sorge, er sei auf eine bestimmte Rechtsauffassung so festgelegt, dass er sich von ihr nicht mehr lösen könne oder wolle. Diese Sorge wäre selbst dann zu bejahen, wenn man annähme, dass die hochschul- und fakultätsinterne Positionierung und die Äußerungen in der Telefonkonferenz dem Anwendungsbereich des § 18 Abs. 3 Nr. 2 BVerfGG unterfielen (vgl. Rn. 29). Denn aus den konkreten Umständen ergibt sich jedenfalls eine mit spezifischem Verfahrensbezug entwickelte besonders enge Beziehung des Richters Eifert zu für das Verfassungsbeschwerdeverfahren maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragestellungen. Dies folgt aus einer Gesamtschau der konkreten Art seiner Betroffenheit von den mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde angegriffenen Regelungen als Professor an der Juristischen Fakultät der Beschwerdeführerin und seiner wiederholten deutlichen verfassungsrechtlichen Positionierung in Bezug auf die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Regelung des § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG a.F. Diese Positionierung erfolgte in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Erhebung der vorliegenden Verfassungsbeschwerde hochschul- und fakultätsintern und insbesondere im Rahmen der Telefonkonferenz mit dem damaligen Vizepräsidenten (…) der Beschwerdeführerin und dem Bevollmächtigten in dem parallelen Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin (vgl. Rn. 32). Diese Umstände sind geeignet, den - hier allein maßgeblichen - Anschein der Voreingenommenheit zu begründen.

34Dass § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG a.F. vom an durch die Regelung in § 110 Abs. 6 Sätze 2 bis 4 BerlHG n.F. ersetzt wurde (vgl. Rn. 6), ändert hieran nichts. Denn zum einen ist § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG a.F. weiterhin Gegenstand der vorliegenden Verfassungsbeschwerde. Zum anderen wirft § 110 Abs. 6 Sätze 2 bis 4 BerlHG n.F., der auf die Konkretisierung und Weiterentwicklung des § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG a.F. abzielt (vgl. Rn. 6), voraussichtlich dieselben verfassungsrechtlichen Fragen auf wie die Regelung des § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG a.F., die Gegenstand der Positionierung des Richters Eifert im dargestellten Zusammenhang mit dem Verfassungsbeschwerdeverfahren war.

III.

35Die Entscheidung ist mit 6 : 1 Stimmen ergangen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2024:rs20241113.1bvr036822

Fundstelle(n):
PAAAJ-81919