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BFH Urteil v. - II R 69/89

Gesetze: GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr.1GrEStG 1983 § 1 Abs. 2GrEStG 1983 § 1 Abs. 3 Nrn.1, 3AO 1977 § 42

Leitsatz

1. Die Übertragung sämtlicher Anteile an einer nur Grundbesitz haltenden Personengesellschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Personenhandelsgesellschaft, insbesondere oHG und KG) kann gemäß § 1 Abs. 1 Nr.1 GrEStG 1983 i.V.m. § 42 AO 1977 der Grunderwerbsteuer unterliegen (ständige Rechtsprechung).

2. Findet bei einer GmbH & Co. KG ein Gesellschafterwechsel nur hinsichtlich der Kommanditanteile statt, liegt auch dann kein Austausch sämtlicher Anteile an der Kommanditgesellschaft vor, wenn gleichzeitig mit dem Wechsel der Kommanditisten der einzige Geschäftsanteil an der Komplementär-GmbH auf einen der Neugesellschafter (Kommanditist) übertragen wird. Der Anteil der Komplementär-GmbH an der Kommanditgesellschaft kann nicht dem Inhaber des Geschäftsanteils an der GmbH zugerechnet werden, soweit nicht grunderwerbsteuerrechtliche Zurechnungsregeln (z.B. § 1 Abs. 2, § 1 Abs. 3 Nrn.1 bzw. 3 GrEStG 1983) etwas anderes bestimmen.

3. Diese Grundsätze gelten auch, wenn die Komplementär-GmbH weder vor dem Gesellschafterwechsel noch nachher im Innenverhältnis am Vermögen der Gesellschaft (wertmäßig) beteiligt war.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 326
BFH/NV 1993 S. 326 Nr. 5
UAAAA-97246

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