Instanzenzug: LG Aachen Az: 67 KLs 4/24
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmäßigen „unerlaubten“ Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer „Freiheitsstrafe“ von drei Jahren verurteilt und gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 220.000 Euro angeordnet. Die dagegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
2Bei der vom Landgericht gegen den Angeklagten für drei Taten verhängten Strafe handelt es sich um eine Gesamtfreiheitsstrafe. Dies stellt der Senat klar.
3Da der Angeklagte die vereinnahmten Drogengelder in Höhe von 220.000 Euro, hinsichtlich derer die Strafkammer rechtsfehlerfrei die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet hat, an den anderweitig Verfolgten E. oder eine von diesem benannte Person weitergegeben hat, haftet er als Gesamtschuldner.
4Im Übrigen bestimmt der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab für die in Italien erlittene Auslieferungshaft, da hier nur ein solcher von 1:1 in Betracht kommt (vgl. , Rn. 2 mwN).
5Wegen des geringfügigen Erfolgs des Rechtsmittels besteht für eine Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO kein Anlass.
Menges Zeng Meyberg
Schmidt Herold
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:221024B2STR467.24.0
Fundstelle(n):
EAAAJ-81807