BGH Beschluss v. - 2 StR 199/24

Instanzenzug: LG Frankfurt Az: 5/8 KLs 4/23

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom wird aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II. 4 der Urteilsgründe der Verabredung zu einem schweren Wohnungseinbruchdiebstahl und im Fall II. 5 der Urteilsgründe der Verabredung zu einer besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig ist.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat, dass aus Gründen der Klarstellung die Verabredung zu dem Qualifikationstatbestand des § 244 Abs. 4 StGB in der Entscheidungsformel durch die Bezeichnung als „Verabredung zu einem schweren Wohnungseinbruchdiebstahl“ zu kennzeichnen ist (vgl. , Rn. 3).
Menges                         Meyberg                         Grube
              Zimmermann                      Herold

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:260924B2STR199.24.0

Fundstelle(n):
TAAAJ-81799