Instanzenzug: LG Bückeburg Az: 4 KLs 8/24
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Einfuhr von Cannabis, mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Urteil ist am in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers verkündet worden. Mit Schriftsatz vom , bei Gericht eingegangen per elektronischer Übermittlung am selben Tag, hat der Angeklagte über seinen Verteidiger Revision eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision beantragt. Zur Begründung hat der Verteidiger ausgeführt, dass seine Kanzleiangestellte es versehentlich unterlassen habe, ihm die am nach seinem Diktat gefertigte elektronische Revisionseinlegungsschrift zur Freigabe und zum Versand in das Anwaltspostfach einzustellen, gleichwohl sei die Frist zur Einlegung der Revision im Kalender gestrichen worden. Das sei erst am nach einem Anruf des Angeklagten aufgefallen.
2Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist zulässig und begründet. Der Verteidiger des Angeklagten hat innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO dargetan und glaubhaft gemacht, dass den Angeklagten an der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist kein Verschulden trifft. Zugleich hat er die versäumte Handlung formgerecht (§ 32d Satz 2 StPO) nachgeholt.
3Die Sache ist zur Fortsetzung des Revisionsverfahrens und zur Zustellung des Urteils an das Landgericht zurückzugeben (§ 347 StPO). Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass eine auf einer Zustellungsanordnung des Vorsitzenden (§ 36 Abs. 1 Satz 1 StPO) beruhende und für den Beginn der Revisionsbegründungsfrist maßgebliche förmliche Zustellung des Urteils (§ 345 Abs. 1 Satz 3 StPO) bereits geschehen ist. Es findet sich dort weder eine schriftliche Anordnungsverfügung des Vorsitzenden noch ein Vermerk der Geschäftsstelle über dessen mündlich getroffene Anordnung, obwohl die Dokumentation im Zeitpunkt der Zustellung aus Gründen der Rechtssicherheit geboten ist (vgl. , NJW 2014, 1686, LR-StPO/Graalmann-Scheerer, 27. Aufl., § 36 Rn. 7; SK-StPO/Weßlau/Singelnstein, 5. Aufl., § 36 Rn. 4; KK-StPO/Schneider-Glockzin, 9. Aufl., § 36 Rn. 2; aA SSW-StPO/Claus, 5. Aufl., § 36 Rn. 5, wonach die Dokumentation im Zeitpunkt der Zustellung keine Wirksamkeitsvoraussetzung darstellt). Die Frist zur Begründung der Revision beginnt hier erst mit wirksamer Zustellung des Urteils.
Bartel Feilcke Wenske
Fritsche von Schmettau
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:061124B6STR596.24.0
Fundstelle(n):
PAAAJ-81796