1. Eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr eines Streits über den Ort der Außenprüfung liegt vor, wenn nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles mit einer weiteren Prüfung innerhalb eines so kurzen Zeitraumes zu rechnen ist, daß eine zwischenzeitliche Veränderung der räumlichen Verhältnisse unwahrscheinlich ist.
2. Dem Finanzamt steht bei der Auswahl des Prüfungsortes kein Ermessensspielraum zu, soweit ein geeigneter Geschäftsraum vorhanden ist. Über einen Antrag des Steuerpflichtigen, die Prüfung an einem anderen Ort durchzuführen, hat es jedoch nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 757 BFH/NV 1992 S. 757 Nr. 11 VAAAA-97237
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.