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BFH Urteil v. - X R 116/90

Gesetze: FGO § 100 Abs. 1 Satz 4FGO § 102AO 1977 § 200 Abs. 2

Leitsatz

1. Eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr eines Streits über den Ort der Außenprüfung liegt vor, wenn nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles mit einer weiteren Prüfung innerhalb eines so kurzen Zeitraumes zu rechnen ist, daß eine zwischenzeitliche Veränderung der räumlichen Verhältnisse unwahrscheinlich ist.

2. Dem Finanzamt steht bei der Auswahl des Prüfungsortes kein Ermessensspielraum zu, soweit ein geeigneter Geschäftsraum vorhanden ist. Über einen Antrag des Steuerpflichtigen, die Prüfung an einem anderen Ort durchzuführen, hat es jedoch nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 757
BFH/NV 1992 S. 757 Nr. 11
VAAAA-97237

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