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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss v. - L 14 R 531/24 B

Leitsatz

Leitsatz:

Die nachträgliche Berichtigung des Tenors eines verkündeten sozialgerichtlichen Urteils durch Beschluss des Vorsitzenden nach § 138 Satz 2 SGG ist jedenfalls dann generell unzulässig, wenn sich eine solche Unrichtigkeit ausschließlich aus den Entscheidungsgründen des schriftlichen Urteils ergibt.

Fundstelle(n):
JAAAJ-81759

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