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Umgliederung vom Umlauf- in das Anlagevermögen
I. Sachverhalt
Die D-GmbH ist ein mittelgroßer Autohändler. Zum weist sie einen Pkw unter den Waren innerhalb des Vorratsvermögens aus. Im Juli 2024 tritt ein neuer Geschäftsführer ins Unternehmen ein, der Gefallen an dem Pkw findet und diesen fortan als Firmenwagen nutzt.
II. Fragestellung
Welche Auswirkungen hat die Nutzung als Firmenwagen auf den Jahresabschluss?
III. Lösungshinweise
1. Abgrenzung Anlage- und Umlaufvermögen
Für das Anlagevermögen sieht § 247 Abs. 2 HGB eine Legaldefinition vor. Demnach sind im Anlagevermögen nur diejenigen Vermögensgegenstände auszuweisen, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Hierbei sind sowohl die Art des Vermögensgegenstands (objektives Kriterium) als auch die geplante Verwendung (subjektives Kriterium) ausschlaggebend.
Eine Legaldefinition des Umlaufvermögens existiert nicht. Im Umkehrschluss zu § 247 Abs. 2 HGB sind als Umlaufvermögen sämtliche Vermögensgegenstände auszuweisen, die nicht die Kriterien des Anlagevermögens erfüllen.
2. Auswirkungen auf den Ausweis
Die ursprüngliche Zweckbestimmung kann sich im Zeitverlauf ändern. In diesem Fall ist in der Bilanz eine Ausweisänderung vorzunehmen. Im vorliegenden Fall hat eine Umgliederung des bislang zu Veräußerungszwecken gehaltenen Pkws in das Anlagevermögen zu erfolgen.