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Verspätete Umsetzung der CSRD-Richtlinie in deutsches Recht
Erster Überblick über die Folgen
Der deutsche Gesetzgeber verpasst die von der EU verpflichtend vorgeschriebene Umsetzung der CSRD in das HGB auch zum Jahresende 2024. Damit müssen die für die Nachhaltigkeitsberichterstattung ab 2024 vorgesehenen Unternehmen mit kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr weiterhin eine nichtfinanzielle Berichterstattung nach aktuellem Recht erstellen, die weiterhin nicht prüfungspflichtig durch einen Wirtschaftsprüfer ist. Damit fehlen den ab 2025 verpflichteten Unternehmen auch CSRD-konforme Vorlagen oder Best Practices von den eigentlich bereits ab 2024 verpflichteten Unternehmen für diese neue Berichterstattung.
Eine verpflichtende Berichterstattung nach den CSRD-Vorgaben im Jahr 2024 kommt nur dann in Betracht, wenn das CSRD-UmsG rechtzeitig bis zum in Kraft tritt. Bei verspäteter Umsetzung sind weiterhin für die Unternehmen mit kalendergleichem Geschäftsjahr die gegenwärtig geltenden Regelungen für die nichtfinanzielle Erklärung anzuwenden.
Die nichtfinanzielle Erklärung kann dennoch freiwillig gemäß der Vorgaben des ersten Satzes ESRS bzw. Teilen des ersten Satzes ESRS erstellt werden.
Für Unternehmen, die ab 2025 zur Na...