1. Aufwendungen i. S. des § 4 Abs. 4 EStG müssen nicht willentlich getätigt werden. Auch Wertabgaben, die den Stpfl. unfreiwillig treffen, sog. Zwangsaufwendungen, können BA sein. Hierzu rechnen auch durch Straftaten verursachte Geldverluste an BV (z. B. durch Diebstahl oder Unterschlagung), wenn objektiv einwandfrei feststeht, daß das auslösende Moment für die in Frage stehende Wertabgabe im betrieblichen und nicht im privaten Bereich liegt.
2. Schmiergeldzahlungen können in vollem Umfang als BA abgezogen werden, wenn der Empfänger benannt wird oder die Benennung des Empfängers unzumutbar ist. Nach Auffassung des Senats kann eine Unzumutbarkeit hinsichtlich des Benennungsverlangens an die Gesellschafter einer GbR vorliegen, wenn die Schmiergelder allein vom zwischenzeitlich verstorbenen Gesellschafter ohne Billigung der anderen Gesellschafter, die keinen Einfluß auf die Geschäftsführung hatten, verausgabt wurden und allein der Geschäftsführer in der Lage war, die Schmiergeldempfänger zu benennen.
3. Ist der Teilwert einer Geldforderung niedriger als deren Nennwert, so muß der Teilwert im allgemeinen durch eine Ermessensentscheidung des Kaufmanns geschätzt werden. Seine Schätzung muß jedoch eine objektive Grundlage in den am Bilanzstichtag gegebenen Verhältnissen finden, wobei auch später eingetretene wertaufhellende Ereignisse zu berücksichtigen sind, soweit sie bis zur Aufstellung der Bilanz erkennbar geworden sind. Von diesen wertaufhellenden Tatsachen sind solche Ereignisse zu unterscheiden, die erst nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind, ohne daß sie die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag objektiv zeigen, d. h. aufzuhellen vermögen, weil sie als wertbeeinflussende Tatsachen nichts enthalten, was einen Rückschluß auf die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag zuläßt.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 449 BFH/NV 1992 S. 449 Nr. 7 SAAAA-97225
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