1. Bei Vermögensübertragung zwischen Familienangehörigen ist ein Veräußerungsvorgang nur gegeben, wenn die beiderseitigen Leistungen nach kaufmännischen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen sind und wenn die Beteiligten durch eindeutige und klare Vereinbarungen zum Ausdruck gebracht haben, daß tatsächlich ein auf äquivalenten Leistungen beruhendes Geschäft abgeschlossen ist.
2. Steht eine dauernde Last im Austausch mit einer Gegenleistung, so liegen in Höhe des Barwertes Anschaffungskosten vor, die, soweit sie auf das Gebäude entfallen, im Wege der Absetzung zu verteilen sind. - Als Versorgungsleistung ist die dauernde Last als Sonderausgabe abziehbar.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 166 BFH/NV 1992 S. 166 Nr. 3 DAAAA-97217
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