Örtliche Zuständigkeit für Unternehmer mit Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereiches der AO nach der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (UStZustV);
Änderung der Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung der im Großherzogtum Luxemburg ansässigen Unternehmer
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hiermit nach § 1 Absatz 4 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (UStZustV) vom (BGBl 2001 I S. 3794 [1]), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom (BGBl 2023 I Nr. 332 [2]) geändert wurde, für einen Übergangszeitraum von 12 Monaten bestimmt, dass für die Umsatzbesteuerung der im Großherzogtum Luxemburg ansässigen Unternehmer - abweichend von § 1 Absatz 1 Nummer 15 UStZustV - nicht mehr das Finanzamt „Saarbrücken Am Stadtgraben“, sondern entsprechend Anlage 2 der Verordnung über die Zuständigkeit der Finanzämter des Saarlandes vom (Amtsblatt I S. 1538, zuletzt geändert durch Verordnung vom (Amtsblatt I S. 576), das Finanzamt „Saarbrücken I“ örtlich zuständig ist.
BMF v. - IV D 1 - S 0123/24/10001 :001
Fundstelle(n):
BStBl 2024 I Seite 1630
UR 2025 S. 79 Nr. 2
WAAAJ-81584