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FG Bremen Urteil v. - 1 K 48/22

Gesetze: EStG 1998 § 13 Abs. 2 Nr. 2, EStG 1998 § 52 Abs. 15 S. 2, EStG 1998 § 52 Abs. 15 S. 4, EStG 1998 § 52 Abs. 15 S. 6, EStG 1998 § 52 Abs. 15 S. 7, EStG § 4 Abs. 1 S. 1, EStG § 4 Abs. 1 S. 2, EStG § 13 Abs. 1, EGBGB Art. 96, GBO § 49, ZPO § 850b Abs. 1 Nr. 3, Bremisches Höfegesetz § 23, HöfeO § 14

Von der Mutter der Hofübernehmerin nach dem Tod des Vaters unter Geltung der damaligen Nutzungswertbesteuerung weiter zu Wohnzwecken genutztes Wohngebäude auf dem Hof als zum steuerfrei aus dem Betriebsvermögen entnommene Altenteilerwohnung oder als nach dem wegen der Mitarbeit der Mutter auf dem Hof weiter zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen der Hofübernehmerin gehörende Landarbeiterwohnung

Leitsatz

1. Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG in der bis zum gültigen Fassung gehörte zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft auch der Nutzungswert der Wohnung des Steuerpflichtigen, wenn die Wohnung die bei Betrieben gleicher Art übliche Größe nicht überschritt. Zur Wohnung des Steuerpflichtigen wurde neben der eigenen Wohnung des Betriebsinhabers auch die Wohnung der Altenteiler gezählt (vgl. , BStBl 1984 II S. 97).

2. Hat nach dem Tod des Vaters unter Geltung der damaligen Nutzungswertbesteuerung ein Kind (hier: Tochter) den Hof übernommen, so war ein von der Mutter im Veranlagungszeitraum 1986 und über den hinaus bis zu ihrem Tod genutztes Wohngrundstück auf dem Hof als Altenteilerwohnung im Sinne des § 52 Abs. 15 EStG alte Fassung anzusehen, das mangels früherer Abwahl der Nutzungswertbesteuerung bis zum zum notwendigen landwirtschaftlichen Betriebsvermögen des Kindes gehörte und dann zum gemäß § 52 Abs. 15 Satz 6 EStG alte Fassung und § 52 Abs. 15 Satz 7 ESt alte Fassung als steuerfrei entnommen galt (Ausführungen zum Begriff des „Altenteilers”). Dem steht nicht entgegen, dass das Kind für den Veranlagungszeitraum 1998 keine Anlage LW abgegeben hat, mit der das Ausscheiden einer Wohnung aus dem Betriebsvermögen nach § 52 Abs. 15 EStG alte Fassung erklärt werden konnte.

3. Dass der Mutter von der Tochter als Hofübernehmerin notariell ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht an dem Wohngebäude eingeräumt wurde und die Mutter nach der Hofübernahme der Tochter weiter – ohne Abschluss eines Arbeitsvertrags oder Vereinbarung einer Entgeltzahlung – auf dem Hof mitgearbeitet hat, führt nicht dazu, dass es sich bei dem Wohngebäude nicht um eine Altenteilerwohnung, sondern um eine Landarbeiterwohnung gehandelt gehandelt hätte, die auch über den hinaus weiter zum notwendigen Betriebsvermögen der Tochter gehört hätte und für die die Regelung der § 13 Abs. 2 Satz 2 EStG, § 52 Abs. 15 EStG alte Fassung nicht eingegriffen hätte.

Fundstelle(n):
TAAAJ-81572

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