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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 8 K 8033/24

Gesetze: AO § 5, AO § 80 Abs. 1, AO § 80 Abs. 2, AO § 149 Abs. 3, AO § 152 Abs. 1 S. 2, AO § 152 Abs. 2 Nr. 1, AO § 152 Abs. 3 Nr. 1, AO § 152 Abs. 3 Nr. 2, AO § 152 Abs. 5, AO § 152 Abs. 6, EGAO Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b, EGAO Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 5 Buchst. a, FGO § 102

Ohne Beauftragung mit der Erstellung der Steuererklärungen keine Verlängerung der Erklärungsabgabefrist nach § 149 Abs. 3 AO

keine Fristverlängerung durch eine Behörde infolge der Fristverlängerungen nach Art. 97 § 36 EGAO im Rahmen der Covid-Pandemie

Aufhebung einer Verspätungszuschlagsfestsetzung infolge Ermessensausfalls

Leitsatz

1. Es ist nicht wie für eine verlängerte Erklärungsabgabefrist im Sinne des § 149 Abs. 3 AO erforderlich eine Person im Sinne des § 3 StBerG und § 4 StBerG mit der Erstellung der Steuererklärungen beauftragt worden, wenn Angehörige der steuerberatenden Berufe in eigenen Angelegenheiten aktiv werden bzw. für den zusammenveranlagten Ehegatten oder wenn von einer vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft ein Rechtsanwalt nicht mit der Erstellung der Steuererklärungen, sondern lediglich als Gesellschafter und Ehemann der Geschäftsführerin beauftragt worden ist. Die Beauftragung nach § 149 Abs. 3 AO knüpft nicht nur an die Bevollmächtigung (§ 80 AO) im Außenverhältnis, sondern bereits sprachlich an eine Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB, § 611 BGB) zwischen dem erfassten Personenkreis (hier: Rechtsanwalt) und dem Steuerpflichtigen an.

2. Die Verlängerung der Abgabefristen für Steuer- bzw. Feststellungserklärungen durch Art. 97 § 36 EGAO im Rahmen der Corona-Pandemie ist nicht wie eine behördliche Fristverlängerung im Sinne des § 109 AO zu behandeln, sodass insoweit bei der Festsetzung von Verspätungszuschlägen § 152 Abs. 3 Nr. 1 AO nicht eingreift (gegen , EFG 2024 S. 540).

3. Hat die Finanzbehörde bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags rechtsirrtümlich das Vorliegen einer Rückausnahme nach § 152 Abs. 3 AO nicht erkannt und deswegen sein Ermessen nach § 152 Abs. 1 AO nicht ausgeübt, so ist die Festsetzung infolge des Ermessensausfalls rechtswidrig und aufzuheben.

Fundstelle(n):
ZAAAJ-81570

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