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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 8 K 8205/22

Gesetze: GewStG § 2 Abs. 2 S. 1, GewStG § 3 Nr. 20 Buchst. e, GewStG § 3 Nr. 20 Buchst. c, SGB V § 32, SGB V § 40 Abs. 1, SGB V § 40 Abs. 2, SGB V § 40 Abs. 3, SGB V § 107 Abs. 2 Nr. 2, SGB V § 111 Abs. 1, SGB V § 111 Abs. 2, SGB V § 111c, EStG § 18 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 1

Von einer GmbH aufgrund ärztlicher Verordnungen, aber nicht unter fachärztlicher Aufsicht und Leitung erbrachte Physiotherapieleistungen nicht gemäß § 3 Nr. 20 Buchst. e GewStG steuerbefreit

Leitsatz

1. Zur näheren Definition der in § 3 Nr. 20 GewStG verwendeten Begriffe ist allein auf die Begriffsbestimmungen des Sozial- und Sozialversicherungsrechts zurückzugreifen (vgl. , BStBl 2021 II S. 387). Der Begriff der Rehabilitation ist nicht unter dem Gesichtspunkt weit zu verstehen, dass der Begriff oftmals mit „medizinische Rehabilitation” eingegrenzt werde und damit ein weiteres Verständnis, mithin keine Beschränkung auf eine „medizinische Rehabilitation” im Sinne des SGB V angezeigt sei (gegen , Revision anhängig Az beim BFH X R 15/24).

2. Von einer GmbH in eigenen Praxen, bei Hausbesuchen sowie in Pflegeeinrichtungen Dritter jeweils aufgrund ärztlicher Verordnungen, aber nicht unter ständiger fachärztlicher Leitung bzw. Aufsicht und ohne Abschluss von Versorgungsverträgen (§ 111 SGB V) ausgeführte Physiotherapieleistungen sind als ärztlich verordnete Heilmittelleistungen nach § 32 SGB V nicht nach § 3 Nr. 20 Buchst. c GewStG steuerbefreit. Diese Gewerbesteuerbelastung ist nicht unter dem Gesichtspunkt gleichheitswidrig, dass ein Physiotherapeut – sofern er als Einzelunternehmen organisiert ist – freiberufliche Einkünfte im Sinne von § 18 EStG erzielt, die nicht der Gewerbesteuer unterliegen.

Fundstelle(n):
CAAAJ-81569

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