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Hessisches Finanzgericht  Beschluss v. - 8 V 1017/23

Gesetze: EStG § 26; EGBGB § 11; EGBGB § 13

Keine Zusammenveranlagung bei im Heimatstaat nicht anerkannter Ehe nach traditionellem Ritus

Leitsatz

Eine nach traditionellem Roma-Ritus geschlossene „Ehe“ erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 26 EStG für eine Zusammenveranlagung, solange diese Ehe nicht vom Heimatstaat als rechtgültig anerkannt ist.

Fundstelle(n):
YAAAJ-81566

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