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FG Köln Urteil v. - 6 K 1522/21

Gesetze: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; AO § 85; AO § 88; FGO § 76; AO § 174; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2

Verdeckte Gewinnausschüttung

VGA im Zusammenhang mit einem Gesellschafter-Kontokorrentdarlehen - Änderungsmöglichkeit nach gerichtlicher Aufhebung wegen Zuordnung zum falschen Veranlagungszeitraum

Leitsatz

1. Ob Leistungen einer Kapitalgesellschaft an Gesellschafter oder dessen Angehörige als Aufwendungen im Rahmen eines zwischen Gesellschaft und Angehörigen bestehenden Vertragsverhältnisses oder als verdeckte Gewinnausschüttung zugunsten dieses Gesellschafters zu erfassen sind, ist zur Vermeidung steuerlichen Missbrauchs zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten insbesondere danach zu beurteilen, ob der jeweilige Vertrag sowohl nach seinem Inhalt als auch nach seiner tatsächlichen Durchführung dem entspricht, was zwischen Fremden üblich ist.

2. Der Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 174 Abs. 4 Satz 3 AO ist unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids gezogen werden. Nach § 174 Abs. 4 Satz 4 AO gilt dies nur unter den Voraussetzungen des Abs. 3 Satz 1, wenn die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen war, als der später aufgehobene oder geänderte Steuerbescheid erlassen wurde.

Fundstelle(n):
KAAAJ-81562

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