Schenkungsteuerrecht: Disquotale Einlage in KGaA keine Schenkung an persönlich haftenden Gesellschafter
Leitsatz
1. Eine disquotale Einlage in die Kapitalrücklage einer KGaA stellt keine Schenkung an den persönlich haftenden Gesellschafter
dar (Bestätigung von , EFG 2023, 1466).
2. § 7 Abs. 9 ErbStG ist nicht rückwirkend anwendbar und findet daher nur auf Sachverhalte Anwendung, die nach Inkrafttreten
der Norm verwirklicht worden sind.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2025 S. 8 Nr. 25 ErbStB 2025 S. 76 Nr. 3 ErbStB 2025 S. 77 Nr. 3 UVR 2025 S. 107 Nr. 4 UVR 2025 S. 107 Nr. 4 PAAAJ-81556
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